Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 1363 BGB
gilt, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Nach Ihrer Schilderung haben Sie wohl ehevertraglich eben diesen Güterstand modifiziert und zwar dahingehend, dass, wenn während der Ehezeit eine Immobilie erworben wird und diese allein von Ihnen allein bezahlt wird, ein Zugewinnausgleich bezüglich der Immobilie nicht stattfinden soll bzw. ausgeschlossen sein soll.
Dies bedeutet, dass die Ehefrau im Fall der Scheidung keinen Zugewinnausgleich bezüglich der Immobilie gelten machen kann, wenn Sie diese allein bezahlen.
Insofern macht es naturgemäß einen erheblichen Unterschied ob die Ehefrau im Grundbuch mit eingetragen wird oder nicht. Wird Sie Miteigentümerin bleibt Sie dies auch im Falle der Scheidung und Sie sind gezwungen eine Vermögensauseindersetzung der Immobilie zu verhandeln. Im Ergebnis würde bei gemeinsamen Erwerb würde die ehevertragliche Regelung dann "leelaufen".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Besten Dank. Von einer Immobilie ist im Ehevertrag nicht die Rede.
Das heisst: Nach einer Scheidung stünde meiner Frau auf jeden Fall der halbe Wert des Hauses zu, völlig unabhängig, wer die Immobilie bezahlt hatte und unabhängig von der Begrenzung des Zugewinnes, von der Dauer der Ehe oder dem Zeitpunkt des Immobilienkaufes?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist Grundprinzip des ehelichen Güterrechts bzw. der Zugewinngemeinschaft, dass es ohne Relevanz ist, mit welchem Einkommen Vermögen und damit ein Zugewinn erwirtschaftet worden ist. Auf den Zeitpunkt des Vermögenserwerbs kommt es insofern nicht an.
Maßgebend für die Feststellung des Zugewinns und eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch sind einzig die Anfangs- und Endvermögensstände der Eheleute zu Beginn und am Ende der Ehe.
Leider erschließt sich mir aus Ihrer Schilderung nicht was Sie mit der Begrenzung des Zugewinns konkret meinen. Generell begrenzt sich der Zugewinnausgleich natürlich auf die Ehezeit.
Vermögenserwerbe vor der Ehezeit bzw. Erbschaften oder Schenkungen gelten als Anfangsvernögen und schmälern naturgemäß den Zugewinn.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-