Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage.
Gerade bei Nachbarrechtlichen Streitigkeiten kommt es für die rechtliche Beurteilung insbesondere auf die konkrete Situation vor Ort sowie die bestehenden Vereinbarungen zwischen den Nachbarn an.
Gleichwohl bestehen selbstverständlich rechtlich verbindliche Vorgabe, die grundsätzlich zu berücksichtigen sind. § 921 BGB
ordnet eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wie z.B. eine Hecke der gemeinsamen Verwaltung und der gemeinsamen Befugnis der Nachbarn zu. DIes ist insofern folgerichtig, als auch beide Eigentümer einer solchen Grenzhecke sind.
§ 922 BGB
widerrum bestimmt, dass eine solche Hecke von einem Nachbarn nicht beseitigt werden darf, solange der andere Eigentümer ein Interesse an dem Fortbestand der Grenzhecke hat. Sie haben in Ihrer Anfrage ein solches Interesse (Sichtschutz, SChallschutz) dargetan, so dass Sie m.E. ein ausreichendes Interesse haben, welches den Fortbestand der Hecke begründen kann.
Auf Ihre Ansprüche deuten hierbei auch hin, dass nach Ihren Schilderungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Anordnungsgrund bejaht wurde. Dies geschieht nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch, der hier vermutlich geltend gemacht wurde, auch tatsächlich vorliegen.
Die Erfolgsaussicht für einen Unterlassungsanspruch könnten möglicherweise dann fehlen, wenn noch nicht nachweisbar ist, dass Ihr Nachbar tatsächlich die Hecke beseitigen will. Denn dies müssten Sie nachweisen, wenn Sie - bevor die Hecke beseitigt wurde - Klage einreichen.
Ich rege daher an, dass Sie konkret überprüfen, mit welcher Begründung das Amtsgericht den Eilantrag abgelehnt hat und aus welchen Gründen Ihre Rechtsschutzversicherung von einer fehlenden Erfolgsaussicht ausgeht. Hier können Sie u.U. weitere Argumente entnehmen.
Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.99 hinweisen, Aktenzeichen: V ZR 77/99
. Sie können den Volltext über das Internet einsehen und dort einige rechtliche Ausführungen erhalten, die Sie mit Ihrem eigenen Fall abgleichen können. Das Urteil dürfte die Erfolgaussichten erhöhen und möglicherweise auch als Nachweis gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung dienen.
In dem dortigen Fall hatte ein Nachbar eine Hecke, die ebenfalls auf der Grenze stand (dies muss in tatsächlicher HInweis nachgewiesen werden, falls es streitig sein sollte!), ohne Zustimmung des anderen Nachbarn beschädigt bzw. teilweise beseitigt. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass dies unzulässig ist und der Nachbar daher die Wiederherstellung der Hecke verlangen bzw. - falls dies nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre - gegebenenfalls Schadensersatzansprüche erheben kann.
Insgesamt sehe ich daher aufgrund Ihrer Schilderungen derzeit gute Erfolgsaussichten und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der weiteren Auseinandersetzung.
Weitere Fragen sollten Sie unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils des BGH mit dem von Ihnen beauftragten Kollegen erörtern und besprechen.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Leider geht das Urteil des BGH, von dem Fall aus, das der Nachbar die Hecke entfernt hatte und die Klägerin auf Wiederherstellung klagte.
Das hat den Nachteil, das nur eine kleine Hecke und Schadenersatzt gezahlt wird.
Und genau dies möchte ich nicht,ich möchte die alte Hecke behalten,weil die eine enorme Größe und Dichte hat.
Und hier liegt das Problem,die Versicherung und das Gericht gehen davon aus,das noch nichts passiert ist. Die Tatsache,das mein Nachbar,einen Bauantrag eingereicht hat,zu meinem Anwalt gesagt hat:" Er könnte machen,was er wollte"(er beruft sich auf die Vereinigungsbaulast)und schriftlich kundgetan hat:"Er könnte die Hecke ja ausgraben und auf meinem Grundstück wieder eingraben", reicht scheinbar nicht aus, um meinem Wunsch auf Unversehrtheit der Hecke zu entsprechen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist richtig, dass das BGH-Urteil nicht exakt Ihren Fall betrifft. Sie können allerdings daraus entnehmen, dass grundsätzlich eine Entfernung der Hecke unberechtigt sein dürfte und der Nachbar sich daher schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Hecke ohne ihre Zustimmung beseitigt. Ich rege an, dass Sie das Urteil der Gegenseite zukommen lassen, da diese möglicherweise einen Schadensersatzanspruch vermeiden möchte.
Richtig ist auch, dass ein Unterlassungsanspruch zwei Komponenten hat. Auf der einen Seite müssen Sie nachweisen, dass das geplante Verhalten (hier das Zerstören der Hecke) unzulässig ist. Dies ist mit obigem Urteil und auch der Entscheidung des Amtsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich.
Daneben müssen Sie aber auch nachweisen, dass das tatsächlich das unzulässige Verhalten auch geplant ist und bevorsteht. Sie müssen daher darlegen und nachweisen, dass der Nachbar tatsächlich plant, die Hecke zu versetzen bzw. zu beschädigen. Das Schreiben, welches Sie in Ihrer Nachfrage ansprechen, deutet hierauf hin. Allerdings hat das Amtsgericht sowie die Versicherung dies wohl nicht als ausreichenden Nachweis dafür gesehen, dass Ihr Nachbar tatsächlich Eingriffe in die Hecke plant.
Ob dies so zutreffend ist, erscheint fraglich, hängt allerdings auch von dem Gesamtschreiben und dem sonstigen Verhalten des Nachbarn ab.
Selbstverständlich entsteht der Unterlassungsanspruch spätestens dann, wenn der Nachbar konkrete Vorbereitungen für Eingriffe in die Hecke trifft. In diesem Fall dürfte auch der Erlass der einstweiligen Verfügung gerechtfertigt sein.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg!