Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend für die Hecke ist § 12 des Nachbarschaftsgesetzes Baden Württemberg. Danach hängt der Abstand von der Höhe ab. Bei Hecken bis zu einer Höhe von 1,8 Metern sind 50cm ausreichend. Wächst die Hecke höher, ist die Hecke bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes (Hälfte von 50 cm plus Mehrhöhe über 180 cm, also (50 cm + (Höhe - 180 cm) / 2.
Ein Beseitigungsanspruch verjährt nach fünf Jahren, das ist also schon lange vorbei.
Sie müssen die Hecke also nicht beseitigen, höchstens beschneiden. Das Beschneiden kann nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar verlangt werden.
Wegen der Grenze sollten Sie auf Grenzmarkierungen achten, in den meisten Gemeinden sind solche Steine amtlich verlegt. Sie können auch im Katasteramt Grundstückspläne anfordern, oft ergibt sich daraus etwas. Wenn keine Grenzsteine vorhanden sind, und der Verlauf der Grenze unklar ist, kann der Eigentümer(!) des Nachbargrundstückes eine Vermessung fordern, die Kosten müssen dann gemäß § 919 BGB Sie und der nachbarliche Eigentümer(!) tragen. Wenn der Gegner nur ein Mieter ist, kann der nichts verlangen, das kann nur der Eigentümer.
Sie sollten aber erstmal beim Kataster-/Vermessungsamt nachfragen, was dort über die Grenzverläufe bekannt ist und wo die Grenzsteine liegen. Je nach Gemeinde kann der Grenzstein auch eine dauerhafte Markierung in der Straße sein, der Begriff ist da weit zu verwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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