Guten Tag,
Zum Anbringen einer Dachrinne sind Sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, da Niederschlagswasser (Traufwasser) nicht auf das Nachbargrundstück gelangen darf (§ 37 Abs. 1 NachbG Thüringen). Ihr Nachbar wird sich schwerlich dagegen wehren können, dass Sie diese nachbarrechtliche Pflicht erfüllen wollen. - Abgesehen davon gilt auch, dass Bauteile einer Grenzwand, die in den Luftraum des Nachbargrundstücks übergreifen, zu dulden sind, wenn sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen (eine explizite Regelung wie in § 23 Ziff. 3 NachbG NRW kennt das Thüringische NachbG zwar nicht, entsprechendes wird sich aber aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und dem Grundsatz von Treu und Glauben [§ 242 BGB
] ergeben). Auch unter diesem Gesichtspunkt wird Ihr Nachbar keine Einwendung gegen das Anbringen einer Regenrinne, die bloß 10 cm übersteht, geltend machen können. Das gilt er recht, wenn er selbst einen vorhandenen Regenwassergraben zugeschüttet hat.
Die Aufschüttung an Ihrer Außenwand muss Ihr Nachbar nur dann beseitigen, wenn Ihrem Grundstück/Gebäude dadurch eine Gefahr droht (§ 43 NachbG Thüringen).
Zur Sanierung Ihrer Außenwand dürfen Sie grundsätzlich das Grundstück Ihres Nachbarn betreten und auch ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück aufbauen. Dies folgt aus dem sog. »Hammerschlags- und Leiterrecht« (§ 21 NachbG Thüringen). Das Aufstellen eines Gerüstes muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten dem Nachbarn schriftlich angezeigt werden (§ 22 NachbG Thüringen). Die Ausübung hat außerdem so schonend wie möglich zu erfolgen und darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden. Für die Frage, ob das Abernten der Beete auf dem Nachbargrundstück abgewartet werden muss, muss wohl eine Interessenabwägung vorgenommen werden: Wenn die Sanierung Ihrer Außenwand dringend notwendig ist, insb. wegen drohender Einsturzgefahr, dann wird das Interesse Ihres Nachbarn zurückstehen müssen. Für die beschädigten Pflanzen und den Verlust der Ernte werden Sie allerdings Schadensersatz leisten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
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ra-juhre@web.de
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