Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen. Rein rechtlich ist Ihr Nachbar berechtigt, die Garage gem. § 6 Abs. 11 BauO NRW auf eine Länge von 9 Metern auf die Grundstückgrenze und demnach in die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück zu errichten.
Gem. § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
Allerdings findet sich keine Regelung in Bezug auf eine Rücksichtnahme von Hecken und Bäumen.
Gem § 67 BauO NRW bedarf es für die Errichtung der Garage als Nebengebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keiner Baugenehmigung.
Allenfalls eine für die Grundstücke anwendbare Baumschutzsatzung könnte Ihnen für den Bestand der Bäume helfen. Jedoch müssen Sie berücksichtigen, dass nach dem Nachbarschaftsgesetz entsprechende Grenzabstände für Hecken und Bäume einzuhalten sind.
Für Hecken gilt:
§ 42 Grenzabstände für Hecken
Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a)über 2 m Höhe 1,00 m,
b) und bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.
Für Bäume gilt:
§ 44 Baumschulen
Es sind mit Baumschulbeständen
a) über 2 m Höhe 2,00 m
b) bis zu 2 m Höhe 1,00 m
c) und bis zu 1 m Höhe 0,50 m
Abstand von der Grenze einzuhalten.
Ich hoffe Ihnen trotz des negativen Ergebnisses einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom