Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke ich sehr für Ihre Anfrage. Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes darf ich diese wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus – dies geht aus dem Sachverhalt leider nicht ganz klar hervor – dass sich der 30 cm breite Streifen auf Ihrem Grundstück befindet.
Insofern können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen den Nachbarn gemäß § 1004 BGB
bestehen. § 1004 BGB
lautet: „(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."
Der Unrat, der wohl nicht unerheblich sein dürfte – dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen –stellt eine Besitzstörung dar, die nicht geduldet werden muss. Mit dem Anspruch können Sie erreichen, dass der Nachbar den Unrat beseitigt und unterlässt, allerdings nicht, dass ein Blechstreifen aufgebracht wird. Dies kann jedoch ggf. im Verhandlungswege als Einigung erzielt werden bzw. hierauf sollten dann Einigungsbemühungen hinauslaufen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die Ablagerung von Müll durch Dritte dazu führen kann, dass der Eigentümer sogenannter Abfallbesitzer nach dem jeweiligen Abfallgesetz ist. In diesen Fällen besteht dann ggf. nicht nur die Möglichkeit des zivilrechtlichen Vorgehens, sondern ggf. auch die Einschaltung der zuständigen Behörde.
Ähnliches betrifft die Wasseransammlungen, jedenfalls dann, wenn Wasser vom Nachbargrundstück auf Ihr Grundstück geleitet wird. Nach § 25 sächsischem Nachbbarrechtsgesetz müssen bauliche Anlagen eines Grundstückes so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn übertritt. Ob dies tatsächlich so der Fall ist, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden und bedarf weiterer Sachaufklärung. Auch insofern könnten dann ggf. Ansprüche gemäß § 1004 BGB
bestehen.
Befindet sich der 30 cm breite Streifen auf dem Nachbargrundstück, so muss für einen Unterlas-sungs- und Beseitigungsanspruch die Beeinträchtigung durch die Ablagerung von Abfall über eine bloße ästehtische Beeinträchtigung hinausgehen, um eine Ablagerung, die die üblichen Wohngewohnheiten bei Weitem übersteigt (nachbarrechtliche Duldungspflicht), so z.B., wenn der Müll Ungeziefer anzieht, das sich in der Folge auch auf das angrenzende Grundstück verbreiten kann oder zu Geruchsimmissionen führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ernst G. Mohr, RechtsanwaltErnst G. Mohr
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
03.01.2012 | 14:13
Hallo, Herr Mohr,
dass Hauptproblem der Sache liegt darin, dass der nicht bebaute Streifen zum Nachbarlichen Grundstück gehört und das Bauamt damit unserer Meinung nach das Baurecht wissentlich nicht eingehalten hat, was die Grenzbebauung anbetrifft. Also schlüssige Bebauung an unser Gebäude. Kann man das Bauamt noch heut dafür Haftbar machen, nach mehr als 15 Jahren und dem eintreten von erheblichen Bauschäden durch dir nicht schlüssige bebauung.
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.01.2012 | 11:01
Nachdem die Baugenehmigung seit Jahren bestandskräftig sein dürfte - Wiedersopruch/Klage - wurde damals wohl nicht (fristgerecht) eingereicht, wird man sich jetzt kaum noch gegen die Grenzbebauung an sich wenden können. Es verbleiben die von mir skiziierten Mittel.
mfg
RA Mohr