Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist das in dieser Form mit dieser Pflanzenart zulässig?"
Nein, nach Ihrer Schilderung nicht.
Das Nachbarschaftsrecht NRW trifft dazu in § 41 NRG NRW folgende Aussage:
"§ 41 NachbG NRW – Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Rosskastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) 4,00 m
b) allen übrigen Bäumen 2,00 m
2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuss (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius) 1,00 m
b) allen übrigen Ziersträuchern 0,50 m
...
(2) Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen."
Das von Ihnen geschilderte Vorhaben wäre damit dann grundsätzlich zulässig, wenn es sich bei den einzupflanzenden Scheinzypressen weder um Bäume noch um stark wachsende Ziersträucher im Sinne des NRG NRW handeln würde und auch kein vom NRG NRW abweichender Bebauungsplan für Ihr Gebiet besteht. Letzteres müssten Sie mit Ihrem örtlichen Bauordnungsamt abklären.
Die Zypresse kann je nach konkreter Unterart und Wuchsform nämlich sowohl als Baum, Zierstrauch oder Hecke gewertet werden ( siehe z.B. http://www.gartenjournal.net/scheinzypressen-hecke ) .
Aufgrund Ihrer Schilderung vermute ich aber einen Einsatz als Heckenpflanze. Für diesen Fall schreibt § 42 NRG Nrw vor:
" 42 NachbG NRW – Grenzabstände für Hecken
Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 -
a) über 2 m Höhe 1,00 m,
und
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt."
Da die Hecke teilweise über 3,50 m hoch ist, wäre der Abstand also zu gering bemessen.
Für die Abstandsmessung gilt § 46 NRG NRW:
"§ 46 NachbG NRW – Berechnung des Abstandes
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen."
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Die zum Einsatz kommende Scheinzypressengruppe besteht aus säulenartigen auf Abstand stehenden Solitären in Kegelform, die keine Hecke bilden, sondern vor einer Efeuzaunhecke stehen sollen. Die geplante Art ist entweder:
- Chamaecyparis lawsoniana 'Columnaris' oder
- Cupressocyparis leylandii 'Blue Jeans'
Kann das Vorhaben mit dieser Baumart und Wuchsform realisiert werden oder nicht? Wo findet man eine belastbare Liste von "zugelassenen" nicht schnell wachsenden Ziersträuchern, die der Definition des NRG NRW entsprechen?
Nachfrage 1:
"Kann das Vorhaben mit dieser Baumart und Wuchsform realisiert werden oder nicht?"
Nein, das können Sie nach Ihrer Schilderung so nicht realisieren ohne gegen das Nachbarschaftsgesetz NRW zu verstoßen. In diesem Fall könnten die Nachbarn grundsätzlich Beseitigungsansprüche gegen Sie geltend machen.
Nachfrage 2:
" Wo findet man eine belastbare Liste von "zugelassenen" nicht schnell wachsenden Ziersträuchern, die der Definition des NRG NRW entsprechen? "
Eine solche Liste exitiert meines Wissens nicht, da es sich je nach Wuchsform und konkreter Errichtung der Anpflanzung um eine den Gerichten vorbehaltene Einzelfallentscheidung handelt.
Selbst wenn es gelänge die von Ihnen angeführten Pflanzen als Ziersträucher zu qualifizieren, wäre das konkret geschilderte Vorhaben zweifelhaft, da zum einen Scheinzypressen bekanntermaßen zu den schnell wachsenden Pflanzenarten gehören und zum anderen nach § 41 II NRG NRW zusätzliche Anforderungen an den Abstand in Relation zu Höhe der Anpflanzung gestellt werden.