Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit ich Ihrem Sachverhalt entnehme, haben Sie neben dem Lattenzaun einen Sichtschutzzaun auf Ihrem Grundstück errichtet.
Sollte dies so zutreffen, dann müssen Sie den Sichtschutzzaun entfernen. In einem solchen Fall findet auch kein Nachbarschaftrecht Anwendung.
Grundsätzlich darf gem.§ 903 BGB
jeder Eigentümer entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück Eingrenzungen nach seinen eigenen Vorstellungen errichten. Dies gilt jedoch nur, soweit er nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt.
Zu diesem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die nordrhein-westfälischen Vorschriften im Interesse beider Nachbarn auch die ihnen ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung regeln. Ein Nachbar darf diese Regelung nicht umgehen, indem er entlang der Grundstücksgrenze, aber auf dem eigenen Grundstück eine Einfriedung errichtet, die das Erscheinungsbild der ortsüblichen Einfriedung wesentlich beeinträchtigt (NJW 1985 S.1458).
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem 1,80m Schichtschutz nicht um eine ortsübliche Einfriedung handelt, so dass dieser zu entfernen ist. Allerdings läßt sich dies abschließend nicht klären, da es bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die Gegebenheiten der nähren Umgebung ankommt. Hierzu können Sie konkrete Informationen beim Bauamt erfragen.
Einen Zaun müssen Sie stets auf eigenem Grund und Boden errichten. Ein Grenzabstand zum Nachbargrund ist jedoch nicht einzuhalten, denn die Bauordnungen der Länder schreiben dies nur für die Errichtung von Gebäuden vor. Nur wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn einigen, dürfen Sie den Zaun auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke setzen.
Die Höhe des Zauns bestimmt sich bei Ihnen nach § 35 Nachbarrechtsgesetz für NRW. Danach muss die Einfriedigung ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Hierbei ist zu beachten, dass das öffentliche Baurecht dem Nachbarrecht vorgeht. So kann es in Ihrem Wohngebiet durchaus zulässig sein, höhrere Zäune zu errichten. Fragen Sie hier bei der Baubehörde nach. Diese kann Ihnen zur Höhe konkrete Angaben machen. Bei der Gesamthöhe sind jedoch Erderhebungen zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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