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Grenzabstand Bepflanzung NRW

1. Dezember 2013 18:36 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unser Haus hat auf der Südseite einen Abstand zum Nachbargrundstück von 3 m.
Dieser hat mit ca. 1,5m Grenzabstand eine Reihe von Zypressen neu gepflanzt. Von der gleichen Art befinden sich bereits mehrere direkt an der selben Grenzlinie. Die Bäume sind ca. 15 m hoch bei einem Durchmesser von 2 bis 3m. D.h. bei uns ist es im Wohnzimmer entsprechend dunkel. Wenn die neuen Zypressen ein paar Jahre alt sind, wird damit praktisch das letzte Sonnenlicht entschwinden.

Der Nachbar meint, dass
1) die alten Bäume immer unter Bestandsschutz fallen, unabhängig wie dunkel es bei uns dadurch ist.
2) die neuen Zypressen mit 1,5m einen korrekten Grenzabstand haben.

Damit wäre ich der Situation hilflos ausgeliefert.
Stimmt das?

1. Dezember 2013 | 19:11

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Recht auf Licht gibt es im Nachbarrecht leider nicht generell. Hierzu existiert auch schon eine Reihe an Rechtsprechung, so dass die Rechtslage als gefestigt angesehen werden kann.

Manche Bundesländer haben in Ihren Nachbargesetzen ein Lichtrecht verankert. Das ist in NRW für den von Ihnen dargestellten Sachverhalt leider nicht der Fall.

Sie sollten gegebenenfalls noch einmal bei Ihrer Gemeinde nachfragen, ob bei Ihnen eine kommunale Satzung existiert, die ein solches Lichtrecht regelt. Das wäre rechtlich durchaus möglich.

Sollte es eine solche Satzung in Ihrer Gemeinde nicht geben wäre von dem Grundsatz auszugehen, dass Sie aufgrund der Verdunkelung keinen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch haben.

Dann wäre höchstens noch die Frage, ob sich ein Beseitigungsanspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergeben kann. Der häufigste Fall ist, dass die einzuhaltenden Grenzabstände nicht eingehalten wurden.

Welche Abstände konkret einzuhalten sind ist für viele Fälle in den Nachbargesetzen der Bundesländer geregelt.

Hierzu hatten Sie auch zwei konkrete Fragen gestellt, auf die ich nachfolgend gerne konkreter eingehen möchte:

1) die alten Bäume immer unter Bestandsschutz fallen, unabhängig wie dunkel es bei uns dadurch ist.

Das ist in der Pauschalität nicht ganz richtig.

Wenn es einen Unterlassungsanspruch aufgrund der Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands gibt besteht nicht automatisch Bestandsschutz, sondern nur dann, wenn der Zustand (also das Überschreiten der Mindestgrenzen) seit über 6 Jahren der Fall ist.


2) die neuen Zypressen mit 1,5m einen korrekten Grenzabstand haben.

Hier kommt es wie oben angedeutet darauf an, ob die Mindestabstände eingehalten sind.

Nach § 44 NRW hängt der zulässige Mindestabstand von der Baumart ab.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu den für konkrete Baumarten geltenden Mindestabständen beigefügt:

http://www.gartenakademie.rlp.de/Internet/global/themen.nsf/0/d7b807c3f40d409bc1256f3a002f3fe7?OpenDocument

Es kommt also darauf an, was es genau für ein Baum ist. Bei einer „normalen" Zypresse wäre der Mindestabstand in de Tat 1,50 m, bei einer blauen Zierzypresse z.B. wären es 2,00 m.

Sofern der Mindestabstand eingehalten ist, können Sie gegen die Höhe an sich leider nicht viel machen, es sei denn es existiert eine Kommunale Satzung, welche die zulässige Höhe beschränkt. Bitte fragen Sie auch diesbezüglich noch einmal bei Ihrer Gemeinde nach.

Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

ANTWORT VON

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