Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern keine Baulast ( ggfs. schon bei Errichtung der Anlage) eingetragen ist oder der Bebauungsplan der Gemeinde ausdrücklich etwas anderes hergibt, sind die Grenzabstände nach § 6 BauO NRW auch bei so einem Projekt einzuhalten.
Dass es keiner Baugenehmigung bedarf, spielt dabei keine Rolle, da von so einer überdachten Terrasse die Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht, sodass grundsätzlich die Abstandsflächen einzuhalten sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Gemäß § 4 Nachbarrechtsgesetz NRW ist ein Abstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten, sofern die Terrassenüberdachung an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, angebaut wird.
Das wäre ja in diesem Fall nicht so, da der Winkel von Hauswand zur seitlichen Grenze 90 Grad beträgt, findet das hier keine Anwendung bzw. gibt es bei Reihen-/Kettenbauten abweichende Vorschriften, da ja bereits die zu überdachende Terrasse die Abstandsflächen überschreiten und das Haus selbst schon auf den Grenzen steht?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
nein, diese Ausnahmen finden hier keine Anwendungen. Es muss also - sofern die von mir beschriebenen Ausnahmen nicht in Betracht kommen - der Abstand dann eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg