Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Nach der Gnadenordnung können Sie schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstellen der Gnadenbehörden Ihr Gnadengesuch stellen. Des Weiteren sollten die Gründe, aus welchen Sie ein Gnadengesuch stellen, belegt werden können z.B. durch ärztliche Bescheinigungen, Arbeitsvertrag etc.
Des Weiteren ist zu beachten, dass durch das Stellen eines Gnadengesuchs nicht die Vollstreckung der zugrunde liegenden Entscheidung gehemmt wird.
Damit Ihr Gnadengesuch Aussicht auf Erfolg hat, müssen Sie natürlich entsprechende Gründe vortragen können. Hier müssten Sie zunächst darlegen, dass sich Ihre Lebensverhältnisse erheblich geändert haben und in der Zukunft mit einer straffreien Führung zu rechnen ist.
Darüber hinaus müssten Sie darlegen können, dass die Verbüßung einer Haftstrafe zu unerträglichen Nachteilen führen würde, welche eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen bzw. unausweichlich machen.
Diesbezüglich sehe ich bei Ihnen leider aufgrund des geschilderten Sachverhalts eher schlechte Erfolgsaussichten. Allein der Umstand, dass Sie nun verheiratet sind, Ihre Frau schlecht deutsch spricht und Sie ein Kind haben, wird voraussichtlich nicht ausreichen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Sie Erstverbüßer sind und im offenen Vollzug die Strafe verbüßen. Dementsprechend können Sie Ihr Gnadengesuch nicht auf den Verlust des Arbeitsplatzes stützen.
Trotz allem können Sie natürlich versuchen, ein Gnadengesuch zu stellen. In diesem Fall sollten Sie beantragen, dass die Vollstreckung der Strafe doch zur Bewährung ausgesetzt wird. Es gibt auch die Möglichkeit, dass Ihnen zumindest ein Strafaufschub gewährt wird.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan
Rechtsanwalt
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