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Haftbefehl Gnadengesuch

4. November 2023 10:01 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden


Guten Tag

Es geht hier um meinen Bruder.

Dieser wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt wegen Betrug. Vorher gab es schon eine Verurteilung von 2 Jahren und 4 Monaten, die eigentlich gesamtStrafen fähig gewesen wäre, aufgrund der zu dem Zeitpunkt laufenden Revision aber nicht berücksichtigt wurde. Diese wurde jedoch nun verworfen.

Aufgrund der Verurteilung viel mein Bruder in ein Loch, Verlor seinen Job, seine Wohnung, verfiel in schwere Depressionen mit Alkohol und Suizid Gedanken. Wir stellten einen Antrag auf haftaufschub bis zu Vollendung einer Therapie, entsprechenden Arztbericht einer psychiatrischen Klinik wurde beigelegt.

Dieser wurde abgelehnt, jedoch eine neue JVA in Euskirchen genannt mit dem Hinweis dass dort eine Therapie möglich sei.

Mittlerweile ist mein Bruder ohne festen Wohnsitz, wo er sich aktuell aufhält können wir nie genau sagen, da er sich sehr sporadisch meldet. Er sagt auch immer ganz klar bevor er keine Therapie machen kann, verkraftet er die Haft nicht und stirbt lieber…..mittlerweile wird er wohl via Haftbefehl gesucht, da der ehemalige Vermieter uns Kontaktierte und mitteilte dass die Polizei bereits 3 mal bei denen war, und nach ihm gefragt hat. Bei uns jedoch nicht, da wir in Tirol leben.

Ich habe in Internet Gelsen dass es die möglich gibt eines Gnadengesuchs, auch um ein wenig Zeit zu gewinnen, jedoch ist da die Reglung für jedes Bundesland unterschiedlich.

Wie ist es in NRW, hat ein Gnadengesuch eine Aufschiebende Wirkung der Vollstreckung ?

Wie werden die Urteile nachträglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammen geführt ? Damit er ggf. auch eine Zeit hat mit der rechnen muss in Haft zu bleiben.

Wie läuft es mit dem Haftbefehl weiter, wenn er keinen festen Wohnsitz hat ?

Welche Möglichkeiten gibt es ihm zu helfen ?

Wir versuchen ihm da irgendwie aus dem Loch zu helfen…dass er die Strafe irgendwann antreten muss, ist uns bewusst.
Jedoch hat er seine Lebensgrundlage verloren, da er in seinem erlernten Beruf nie wieder arbeiten kann, nach seiner Haftstrafe.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das System der Strafverfolgung ist an sich am hehren Grundsatz der Resozialisierung der Täter ausgerichtet.

Die Realität sieht leider anders aus. Da steht das Interesse des Staates an der Strafverfolgung im Vordergrund, nachdem im Strafprozess des Interesse an der Verurteilung Angeklagter befriedigt wurde.

Deshalb werden gesetzliche Hafterleichterungs-Vorschriften sehr restriktiv gehandhabt.

Im Fall ihres Bruders ist nach der Verurteilung die Revision bereits verworfen worden. Aber auch wenn bisher keine Gesamtstrafe gebildet wurde, stehen jetzt zwei Urteile zu jeweils mehr als 2 Jahren Haft im Raum. Selbst wenn jetzt nachträglich doch noch eine Gesamtstrafe gebildet würde, ist eine Bewährung nicht in Aussicht.

Also muß Ihr Bruder die Haft antreten.

Jetzt ist er "flüchtig" und hat sogar Verwandte, die in Tirol leben. Damit hat er selbst einen neuen Haftgrund geschaffen, der sofort einen Haftbefehl nach sich gezogen hat.

Ein Antrag auf Strafaufschub ist gem. §§ 455 StPO ff gesetzlich vorgesehen. Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der bereits angeordnete Antritt der Haft ausgesetzt werden.

Es müssen ganz erhebliche und persönliche Härten vorliegen, die außerhalb der Straftat und deren Verfolgung ihren Ursprung haben. Darüber hinaus wird Ihrem Bruder unterstellt werden, dass seine jetzigen psychischen Probleme vorgeschoben sind.

Die mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe verbundenen Folgen für die Täter wie der Verlust des Jobs, der Wohnung und sozialer Beziehungen sind eine typische Folge der Haft.

Das trägt für sich keinen Antrag auf Haftaufschub und erst Recht kein Gnadengesuch.

Die mentalen und psychischen Folgen sind vorhersehbar und müssen einkalkuliert werden.

Die ärztlichen Atteste, durch die Depression und Suizidgedanken Ihres Bruders bestätigt wurden, sind berücksichtigt worden.

Im Übrigen ist Ihr Antrag auf Haftaufschub bis zu Vollendung einer Therapie bereits abgelehnt worden, mit dem Angebot, eine neue JVA mit sofortiger Therapie auszuwählen. Das ist bereits ein Entgegenkommen.

In der Haft wird Ihr Bruder ggf. sogar zur Ruhe kommen und ärztliche betreut werden.

Eine aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung der Strafe ist mit entsprechenden Anträgen nicht verbunden und die "Flucht" Ihres Bruders wird die vorläufige Vollstreckungsaussetzung nicht fördern. Ohne festen Wohnsitz wird die Aussetzung der Vollstreckung des Haftbefehls noch unwahrscheinlicher.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2023 | 11:57

Soweit ich ich weiß, lebt er auf der Straße und in Obdachlosen Unterkünften. Zumindest lässt es dein eingerichtetes Postfach bei der Caritas vermuten.

Wir haben aus eigenem Interesse und mit der JVA in Verbindung gesetzt, und es wurde uns mitgeteilt dass die Diagnosen aus dem Arztbericht dort nicht alle behandelt werden können.

Wie geht es jetzt weiter mit dem Haftbefehl? Er wird lediglich an der letzten bekannten Anschrift immer wieder aufgesucht, obwohl der Vermieter dort des Öfteren mitteilte dass er dort nicht mehr wohnt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. November 2023 | 12:01

Da Ihr Bruder keinen festen Wohnsitz mehr hat, ist die Vollstreckung des Haftbefehls am Wohnort zwar ausgeschlossen, obwohl das weiter versucht werden wird, bis die Wohnung abgemeldet ist.

Die Polizei wird jedoch weiterhin nach Ihrem Bruder suchen und ihn sofort verhaften, wenn sie ihn auffindet.

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