Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Haftaufschub oder Gnadengesuch stets Ermessenssache der Staatsanwaltschaft. Sie müssen eine Bescheinigung vom Arzt haben, dass Ihr Mann sich nicht alleine versorgen kann und von Ihrer Hilfe und Pflege abhängig ist. Dann müssen Sie einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen. Sie können auch einen Antrag auf Gnadengesuch stellen, dass dann die Strafe ganz aufgehoben wird.
Als Selbststeller können Sie auch in der JVA einen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug stellen, dann können Sie tagsüber bei Ihrem Mann sein.
Ihr Mann sollte unbedingt sich an die Krankenkasse wenden, es gibt die sogenannte Verhinderungspflege. Bis der Antrag auf offenen Vollzug durch ist, wäre er solange im Heim und wäre versorgt. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse. Er muss dann aber für die Zeit Pflegegrad 2 haben (mindestens). Nehmen Sie kurzfristig Kontakt mit der Krankenkasse auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mein mann hat Pflegegrad 2
Verhinderungspflege bekommt man 1600 Euro im Jahr erstattet
Das pflegegeld das wir bekommen reicht nicht um alle diese Kosten abzudecken
Ich kann meinen Mann nicht einfach so abschieben ins Heim
Wir verlieren unsere Wohnung in der wir seit 19 Jahren wohnen
Mein mann ist 79 Jahre alt
Sind das nicht gründe genug das ein Gnadengesuch bewilligt wird
Ich denke schon, dass das Gründe genug sind.
1. Attest besorgen und kurze Stellungnahme des Hausarztes
2. fahren Sie 2-Gleisig: Antrag auf Gnadengesuch stellen und (!) Antrag auf Haftaufschub.
3. die obigen verfahren hemmen aber nicht den Haftantritt. Stellen Sie sich freiwillig, sonst ist offener Vollzug nicht mehr möglich und beantragen sofort am ersten Tag den offenen Vollzug. In der Regel dauert das 3-5 Tage. Dieses müsste dann irgendwie überbrückt werden (ggf. doch durch Verhinderungspflege im Heim oder einen Pflegedienst vor Ort ).
4. wenn noch Berufung gegen das Urteil möglich ist, Berufung einlegen. Das hätte bereits im Strafprozess eine Rolle spielen müssen!
Es gibt für die Formulierung keine Form, Sie können also alles aufschreiben, was Sie bedrückt. Erfahrungsgemäß sind die Chancen über einen Anwalt jedoch höher. Hier wird es jedoch wohl finanziell für Sie schwierig, da es keine Hilfe vom Staat hierfür gibt.