Gmbh - Nicht gekümmert
Folgender Sachverhalt:
A und B sind in einer GmbH zu je 50% Partner, ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Beide sind GF.
A hat sich lange Zeit um die Geschäfte gekümmert, B hat sich weniger gekümmert und sich auf A verlassen.
Bei der Liquidation der GmbH wird nunmehr festgestellt, dass A der GmbH Kredite von einer anderen GmbH (von der A Hauptgesellschafter und GF ist ) vermittelt hat.
Diese Kredite will der A nunmehr als Privatperson für Leistungen, welche die gemeinsame GmbH für A erbracht hat, angerechnet haben. Danach soll die gemeinsame GmbH von A übernommen werden, er lässt offen ob die GmbH liquidiert wird oder ob er die GmbH weiter führt.
Meine Frage:
1. Ist das so einfach zulässig, der A versucht doch die Kredite an die gemeinsame GmbH einfach als Verlust in die eigene GmbH zu übernehmen um sich so an die Steuer für die Privat erhaltenen Leistungen vorbeizudrücken.
Des Weiteren ist es so, dass A als Freiberufler angeblich Leistungen (Verwaltungsleistungen) für die GmbH erbracht hat. Auch diese Leistungen will A sich auf die für Ihn von der gemeinsamen GmbH erbrachten Leistungen anrechnen lassen, so dass A insgesamt für die Leistungen welche die GmbH für A erbracht hat, nichts bezahlen muß.
2. Wie ist das mit der Behauptung, dass er Verwaltungleistungen (z.B. Kontoauszüge u. Rechnungen in den Ordner eingeheftet) erbracht hat, muß dies nicht in einem GmbH Vertrag vereinbart worden sein. Wenn es so wäre, dann könnte ich doch auch Beratungsleistungen in Rechnung stellen? Das sind doch Scheinrechnungen-Oder?
3. Der A muß doch die Rechnungen für seine Leistungen zunächst bezahlen um im Anschluß seine Rechnung (sofern diese zutrifft) von der GmbH bezahlt bekommen. Kann dies einfach so gegen gerechnet werden, ohne dass A hiervon Steuern zu zahlen hat?
Darüber hinaus hat der A sich eine Küche auf Kosten der GmbH gekauft. Eine Rückvergütung, so behauptet der A wäre durch die Kredite erfolgt. Eine nachvollziehbare Auflistung liegt nicht vor. Die angeforderte Herausgabe der Unterlagen wird immer weiter nach hinten verschoben.
3. Besteht für den A die Möglichkeit, welcher mit dem gemeinsamen Steuerberater eng befreundet ist, die Buchungen, welche beim Steuerberater durchgeführt wurden, wieder rückgängig zu machen?
Des Weiteren ist es so, dass die von A geführte andere GmbH für die gemeinsame GmbH Rechnungen bezahlt hat - Vermutlich hat A als GF beider GmbH´s die Vereinbarung zwischen den GmbH´s getroffen.
5. Ist das zulässig?
6. Ist die ganze Sache strafrechtlich relevant?
Mit freundlichem Gruß
Eingrenzung vom Fragesteller
15. März 2012 | 10:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie stellen sechs Fragen mit gewerblichem Hintergrund und bieten dafür lediglich 50,00 €, wovon bei dem beantwortendem Anwalt nur etwa 28,00 € brutto verbleiben.
In NAbetracht des wirtschaftlichen Interesses, dass Ihrer Frage zugrunde liegt, sollten Sie Ihren Einsatz auf einen dreistelligen Betrag erhöhen.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
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