Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Ihre Frage in der Überschrift ist kurz und knapp beantwortbar. NEIN! Die GmbH kann auch nicht entgeltlos Eigentümer eigener Anteile werden soweit die darauf geschuldete Einlage noch nicht geleistet wurde. Sie würde ja sonst in dem Falle Schuldner und Gläubiger der Leistung zur gleichen Zeit sein. Denn die GmbH, als eigene Rechtspersönlichkeit hat einen eigenen Anspruch gegen die Gesellschafter auf Zahlung der vollständigen Stammeinlage.
Bitte beachten Sie, dass insoweit die Stammeinlage nicht vollständig erbracht ist, gehen zudem die Gesellschafter das Risiko einer sog. Durchgriffshaftung im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein.
Bitte trennen Sie hier die Anteile an der Gesellschaft von der einzubringenden anteiligen Stammeinlage strikt. Dieses sind zwei Paar Schuhe.
Die Anteile der GmbH werden nach ihrem Wert verkauft, so dass es durchaus sein kann, dass 10 % Beteiligung an der GmbH wenn diese gut dasteht für ein vielfaches der Stammeinlage erworben werden kann und ebenso der umgekehrte Weg, besonders wenn der eintretende Gesellschafter von einem beteiligten Gesellschafter erwirb, der noch nicht seinen vollständigen Anteil der Stammeinlage eingezahlt hat.
Ein Vorschlag zur Lösung könnte daher sein, dass Sie (C) die Anteile selbst erwerben oder anderweitig übertragen bekommen und die Gesellschaft damit nur noch gegen den GF einen Anspruch auf Zahlung der noch nicht erbrachten Stammeinlage hat. Natürlich kann auch jeder Dritte die Anteile an der Fima auf diese Weise erwerben.
…, was würde mit den bereits eingezahlten Einlagen der Gesellschafter A und B geschehen, dessen Gegenwert >10% wäre? Müsste die Differenz zurückgezahlt werden?
Nein, auf keinen Fall, auch dies wäre als versteckte Rückgewährung der noch nicht vollständig eingezahlten Stammeinlage zu werten sein.
§ 33 GmbHG
bestimmt weiter, dass die Gesellschaft eigene Anteile nur aus dafür gebildeten Rücklagen, die nicht das Stammkapital angreifen erwerben darf.
(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die GmbH das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital zur Verfügung steht und dieses Garantiekapital für Gläubiger nicht durch den Erwerb eigener Anteile ausgehöhlt wird.
Ich fürchte ich kann Ihnen nichts für Sie günstigeres Anbieten, als die Anteile an der GmbH selbst zu erwerben oder an Dritte zu veräußern. Der Kaufpreis der Anteile ist dabei unabhängig von dem Wert der zu erbringenden bzw. erbrachten Stammeinlage, würde sich jedoch in Ihrem Fall, um die an die Gesellschaft geschuldete noch nicht erbrachte Stammeinlage erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
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