Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Kaufvertrag kann rückabgewickelt werden, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Rückabwicklung einig sind.
2. Eine Zustimmung der Gesellschafter bedarf es dann nicht, wenn der Gesellschafterwechsel noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.
3. Wenn der Kauf- und Abtretungsvertrag z.B. aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt wird entfällt auch die steuerliche Grundlage des Kauf- und Abtretungsvertrages.
Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 28.10.2009 entschieden, dass der rückabgewickelte GmbH-Anteilsverkauf damit steuerlich nicht stattgefunden hat.
Ein etwaiger Veräußerungsgewinn war damit nicht zu versteuern.
4. Die Rückabwicklung hat notariell zu erfolgen und ist dem Handelsregister und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA