Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Es ist grundsätzlich möglich eine GmbH zu gründen und ein Restaurant durch eine GmbH zu betreiben.
Allerdings brauchen Sie für den Betrieb eines Restaurants in den meisten Bundesländern weiterhin eine Gaststättenerlaubnis.
Diese Erlaubnis nach § 4 Gaststättengesetz (GastG) setzt die erforderliche Zuverlässigkeit voraus:
„Gaststättengesetz
§ 4 Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,"
Bei einem Verstoß gegen das BtMG wie in ihrem Fall besteht allerdings die Möglichkeit, daß die Behörde diese Zuverlässigkeit wegen der Verurteilung verneint.
Im Hinblick auf eine GmbH wäre hier insbesondere die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen wie z.B. des Geschäftsführers bei der Antragstellung relevant.
Dagegen dürfte die einfache Gesellschafterstellung in einer GmbH bei der Erteilung der Gaststättenerlaubnis keine Rolle spielen.
Allerdings ist zu beachten: Die Geschäftsführung muß dann auch tatsächlich von ihrem Freund übernommen werden, sonst kann wiederum ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
22. März 2021
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17:10
Antwort
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