Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt sicherlich unterschiedliche Motive eine Gesellschaft zu gründen und seiner Geschäftsidee eine rechtliche Heimat zu geben.
Und keiner kann so vermessen sein, von Anfang an sicher in der Gewinnzone zu verweilen. Verluste müssten einplanbar sein und können bis zur Grenze der Liebhaberei auch steuerlich abgesetzt oder mit anderen Einkommen verrechnet werden.
Als Liebhaberei wird die ohne erkennbare Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen bezeichnet, die nicht der Erzielung von positiven Einkünften dient sondern eher persönliche Ziele der Steuerpflichtigen befriedigt. Nach der Feststellung von Liebhaberei liegt keine wirtschaftlich relevante, auf die Erzielung von positiven Einkünften gerichtete Tätigkeit mehr vor, so daß negative Einkünfte und Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Aber bis zu 2 Jahre Verlustzone sind m.E. ohne weiteres steuerlich vertretbar. Aber von vornherein auf unbestimmte Zeit kalkulierte Verluste sprengen diese Toleranzzeit, ggf. send gar von Anfang an.
Trotzdem ist das zunächst nicht verboten.
Strafrechtlich darf natürlich nicht der Verdacht aufkommen, mit der Firmengründung ist eine Scheinfirma zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt.
Daher sollte ein plausibler Businessplan vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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