Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

GmbH-Vertragsänderung

14. Dezember 2007 10:09 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag!
Mein (noch)-Ehemann und ich sind je zu 50% Geschäftsführer einer GmbH. Es ist eine Scheidung und geschäftliche Trennung geplant -mein Mann möchte die Firma weiterführen als alleiniger Geschäftsführer und möchte mich auszahlen (sobld er dazu fähig ist!).
Diese Situation besteht bereits seit 4 Jahren und nun möchte ich als ersten Schritt wenigstens als Geschäftsführerin ausscheiden (um nicht weiter haften zu müssen für Geschäfte, von denen ich nichts weiß), möchte aber natürlich meinen "Besitz" -nämlich die 50% Geschäftsanteil - nicht aufgeben, solange mein Mann nicht ausbezahlt hat. Für nächste Woche ist ein Termin beim Anwalt meines Mannes geplant, um im Handelsregister die Geschäftsführerin zu streichen und mich gleichzeitig stattdessen als Angestellte und 50%-Gesellschafterin einzutragen.
Meine Frage, da ich mit diesen Sachen gar keine Erfahrung habe: ist das überhaupt möglich - und auf was muß ich achten, um meinen Besitz zu erhalten.
Für eine Antwort wäreich Ihnen sehr dankbar!

14. Dezember 2007 | 13:21

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Abberufung als Geschäftsführerin obliegt den Gesellschaftern nach § 46 GmbHG . Soweit die Satzung der GmbH hierzu ein Gesellschafterbeschluss vorsieht, ist ein solcher mit den in der Satzung geregelten Mehrheitsverhältnissen zu fassen.

Hiervon unabhängig ist der Dienstvertrag zwischen Geschäftsführer und GmbH zu beenden. Weiterhin ist wie vorgesehen, die Abberufung als Geschäftsführer im Handelsregister einzutragen und auf den Geschäftspapier zu ändern. Sie sollten zudem entsprechende Verfügungsberechtigungen, z.B. bei einer Bank widerrufen.

Die Gesellschafterstellung bleibt hiervon unberührt, so dass mit der Abberufung oder Niederlegung der Geschäftsführung nicht Ihre Funktion als Gesellschafter betroffen ist. Wenn Sie als Angestellte weiterhin tätig werden sollen, wäre hierzu nach Beendigung des Dienstvertrages mit der GmbH ein Arbeitsvertrag zu schließen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER