Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag nicht notwendig, um eine Person wirksam zum Geschäftsführer zu bestellen. Geht man von diesem Grundsatz aus, wären Sie Geschäftsführer, mit der Folge, dass das Kündigungschutzgesetz nicht auf Sie anwendbar wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung findet auf Geschäftsführer das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der Firmeninhaber könnte Sie unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist gem. § 622 BGB
fristgemäß kündigen. Auch könnte er Ihnen fristlos kündigen. Hierzu müssten aber außerordentliche Gründe vorliegen. In einem solchen Fall könnten Sie sich mit einer Klage vor dem Zivilgericht zur Wehr setzten. Die Erfolgschancen sind schwer abschätzbar, jedoch geringer als bei einer Kündigungsschutzklage.
Allerdings haben Sie mittgeteilt, dass Sie bereits vor Ihrer Bestellung zum Geschäftsführer für die GmbH tätig gewesen sind. Waren Sie also vorher Arbeitnehmer, hätte der Firmeninhaber den § 623 BGB
beachten müssen. Danach hätte der alte Vertrag schriftlich aufgehoben bzw. ein Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich abgeschlossen werden müssen. Das bedeutet, waren Sie vorher Arbeitnehmer und ist das Arbeitsverhältnis nicht schriftlich beendet worden, so würde Ihr Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen neben Ihrem Geschäftsführervertrag, mit der Folge Sie wären weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen und könnten eine Kündigungsschutzklage einreichen. Für eine abschließende Beurteilung müssten aber bestehende Verträge geprüft werden und in der Rechtsprechung recherchiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Danke zunächst. Wäre ich dann nicht gut beraten die Gesellschaft schriftlich aufzuforden, mich als Geschäftsführer abzubestellen und den ruhenden Anstellungsvertrag wieder in Kraft zu setzen, da ich 99% der Endscheidungen ohnehin nicht beeinflussen kann?
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich wäre diese Vorgehensweise sinnvoll. Ohne eine eingehende Prüfung in der Rechtsprechung rate ich Ihnen allerdings vor solch einem Schritt ab.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
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