Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Es handelt sich hierbei um zwei selbständige Insolvenzverfahren,
ein Verfahren gegen Sie als Privatperson, was auch die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH einschließt
und ein Verfahren gegen die GmbH als juristische Person,
wobei eine Restschuldbefreiung für die GmbH nicht vorgesehen ist.
Durch die Einstellung des Verfahrens Mangels Masse gem. § 207 InsO
erhält der Schuldner, hier die GmbH, die Verfügungsbefugnis über Ihr vermögen zurück. Allerdings wir die GmbH gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
aufgelöst und im Handelsregtsiter gelöscht. D.h. die GmbH ist nicht mehr existent, das Insolvenzverfahren abgeschlossen.
Auswirkung auf Sie und das Regelinsolvenzverfahren sind allenefalls denkbar, soweit die GmbH Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt hinterlassen hat. Die Steuerschulden können nicht mehr im Rahmen eines Insolvenzverfahrens reguliert werden, so daß das Finanzamt möglicherweise Sie als Geschäftsführer gem. § 69
i.V.m. § 34 AO
in Anspruch nehmen kann, soweit Sie steuerlichen Pflichten, die Ihnen als Geschäftsführer obliegen verletzt haben.
Die Wohlverhaltenspersiode und die Restschuldbefreiung wird durch das Insolvenzverfahren gegen die GmbH bzw. deren Einstellung nicht beeinträchigt, außer ein Gläubiger, der gegen die GmbH und auch gegen Sie persönlich Forderungen hat, stellt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.
Soweit Sie noch Gehaltsansprüche gegen die GmbH haben, ist durch die Einstellung des Verfahrens nicht mit einer Insolvenzquote zu rechnen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Fragen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, gehen die vorhandenen Gläubiger (bis auf das Finanzamt) der GmbH bei einer Einstellung Mangels Masse nach § 207 leer aus wenn keine persönlichen Forderungen oder Versagensgründe als gesellschafter/geschäftsführer vorliegen.
Meine Fragen hierzu:
Bleiben die offenen Forderungen bestehen, und können diese von mir als Privatperson nach meinem privaten Insolvenzverfahren wieder eingefordert werden oder werden diese mit der Löschung der GmbH verworfen?
Ist es sinnvoll, bei Aufrechterhaltung der Forderungen erneut Insolvenzantrag zu stellen obwohl keine Restschuldbefreiung für GmbH Verbindlichkeiten erlangt werden kann?
Vielen Dank & Beste Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Forderung gegen die GmbH beleiben bestehen und könnten auch eingefordert werden, wenn nicht die GmbH als juristische Person nicht mehr existent ist. Insoweit fehlt Ihnen für die Einforderung ein Gegenüber, bei dem Sie Ihre Forderung geltend amchen können. Im übrigen dürften die Forderungen nach Abschluß Ihres Verfahrens, soweit Sie nicht tituliert sind, verjährt sein. §§ 195
, 199 BGB
.
Bei einem erneuten Insolvenzantrag würde auf den bestehenden Beschluß der Einstlung verwiesen, so daß ein erneuter Antrag nicht entsprochen wird. Gegen den Beschluß der Einstellung des Verfahrens mangels Masse steht Ihnen nur die sofortoge Beschwerde nach § 216 InsO
zu.
Mit besten Grüßen
RA Schröter