Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 SGB IV
vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 450,00 € (2012 noch 400,00 €) regelmäßig nicht übersteigt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen. Wird durch das Zusammenrechnen die Entgeltgrenze überschritten, ist grundsätzlich keines der Beschäftigungsverhältnisse geringfügig. Sie unterliegen alle der Sozialversicherungspflicht. Allerdings gilt auch insofern die Gleitzonenregelung nach § 20 Abs. 2 SGB IV
. Auch hier ist bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Diese darf die Grenze von 850,00 € (2012 noch 800,00 €) nicht überschreiten. Die Arbeitgeber zahlen für die jeweiligen Beschäftigungen ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird auf die beiden Beschäftigungen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die jeweils erzielten Entgelte zum Gesamtverdienst stehen.
Zur Orientierung bieten einige Portale Beispielrechner für mehrere Beschäftigungsverhältnisse an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
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