Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei zu viel gezahlten Provisionen hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs, 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Arbeitnehmer hat die Zahlung dann nämlich ohne Rechtsgrund erlangt.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sind. Dies ist dann gegeben, wenn Sie das zuviel bezahlte Entgelt verbraucht haben und dabei keine Aufwendungen erspart haben, Sie also sog. Luxusaufwendungen getätigt haben. Wenn Sie die genannten Ausflüge also nur gemacht haben, weil das Geld vorhanden war und Sie diese ohne nicht getätigt hätten, wären Sie entreichert. Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmerin die Entreicherung beweisen, was - wie Sie schon festgestellt haben - wahrscheinlich nicht gelingen wird.
Sie werden das zuviel bezahlte Geld somit zurück bezahlen müssen. Die Rückzahlung hat in der Regel sofort zu erfolgen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen interne Unterlagen wie Rechnungen zur Verfügung zu stellen, da Sie diese im Büro einsehen können. Er muss Ihnen jedoch Ihre Gehaltsabrechnungen aushändigen.
Sie teilten noch mit, dass Sie erst am 8. September über den Vorgang informiert worden sind. Möglicherweise war der Arbeitgeber damit zu spät dran. Sie sollten hier einmal Ihrem Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen hin durchsehen. Meist betragen die Fristen 3 Monate. Es könnte dann Rückzahlung nur noch für den Zeitraum verlangt werden, der weniger als 3 Monate zurückliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen