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Gleichbehandlung der Mitarbeiter bei den Arbeitszeiten

31. Oktober 2006 20:36 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Müssen Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitszeiten vom Arbeitgeber gleich behandelt werden oder dürfen individuelle Vereinbarungen getroffen werden?

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitszeiten treffen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, alle Mitarbeiter in Bezug auf die Arbeitszeiten gleich zu behandeln. Allerdings müssen Arbeitgeber bei der Festlegung von Arbeitszeiten und individuellen Vereinbarungen das Gleichbehandlungsgebot beachten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht willkürlich oder aus diskriminierenden Gründen unterschiedlich behandeln dürfen. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass verschiedene Mitarbeiter unterschiedliche Arbeitszeitmodelle haben, beispielsweise aufgrund von Teilzeitbeschäftigung, Gleitzeitregelungen oder individuellen Bedürfnissen. Solange die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist und keine Diskriminierung vorliegt, sind individuelle Vereinbarungen zulässig. Es ist jedoch wichtig, dass Arbeitgeber bei der Festlegung von Arbeitszeiten und individuellen Vereinbarungen die gesetzlichen Vorgaben, wie das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, beachten. Diese Regelungen setzen Grenzen für die zulässige Gestaltung von Arbeitszeiten und können auch Vorgaben für die Gleichbehandlung von Mitarbeitern enthalten.

Hallo, ich habe ein Riesenproblem und ich weiß nicht, was ich tun soll und kann:

Meine Situation am Arbeitsplatz in Wiesbaden:
2 Vollzeitkräfte, 2 Teilzeitkräfte beide geschieden aber in neuer
Partnerschaft zusammenlebend sowie mit 2 Kinder bzw. 1 Kind, die jeweils der Schulpflicht unterliegen. (1x 1,5 Tage und 1x 3,5 Tage)
A (Ich) ist die andere Vollzeitkraft ist Single, 45 Jahre, ledig, keine
Kinder, in Wiesbaden lebend, seit 1999 im Betrieb.
B ist die andere Vollzeitkraft ist 55 Jahre, verheiratet, ohne Kind,
lebt in Friedrichsdorf (ca. 40km entfernt)
C ist die eine Teilzeitkraft kommt 1,5 Tage 42 Jahre
D ist die zweite Teilzeitkraft komt 3.5 Tage 42 Jahre

D erhebt den Anspruch, an 3 Tagen früher gehen zu müssen, da sie ihr schulpflichtiges Kind von der Schule abholen; sie geht um 16:30 Uhr am MIttwoch und an 2 Tagen um 14:40 Uhr. Der Chef hat ihr das einfach zugebilligt. (War auch schon während der Kindergartenzeit an 2 Tagen um 15:00 Hur so.

C geht manchmal früher (ohne zu fragen)

B hat eine grundsätzliche Zusage 1 bis 1,5 Stunden früher anzufangen und daher entsprechend früher gehen zu dürfen.

Mir (A) hält man (insbesondere D) vor, ich hätte als kinderlose Single ja sowieso keine Verpflichtungen und daher solle ich mich nicht so anstellen, ich könnte ja froh sein, daß ich meinen Job noch habe und ob ich denn Angst hätte, allein zu sein oder ob ich mich überfordert fühle. (Dies wurde im Beisein meines Vorgesetzten in einem Innendienstmeeting am 14.09.2006 gesagt und er hat D sogar noch bestärkt!!)

Meine Frage ist jetzt an Sie:

Ist diese Arbeitszeitregelung so eigentlich mit dem geltenden
Arbeitsrecht vereinbar? Muß der Arbeitgeber nicht alle Mitarbeiter gleichbehandeln? Muß ich grundsätzlich auf dieser Basis die "Spätschicht" machen? Nachdem ich so beschimpft wurdem, habe ich meinen Vorschlag, einen wöchentlichen Wechsel hier zu machen, nicht mehr gemacht.

Es gibt bei meiner Gesellschaft (Versicherung) wohl eine
Gleitzeitordnung, ob das aber für meinen Vertriebsbereich Makler gilt, ist nicht bekannt.

Mein Chef ist auch der Meinung, wenn ich früher gehen, hätte ich das anzumelden (als einzige Mitarbeiterin)

Der Betriebsrat wollte mich zurückrufen, ist aber bis dato nicht geschehen.

Mache ist alles falsch? Habe ich hier den Denkfehler.

Bitte um Hilfe. Danke

Viele Grüße
balanceball

31. Oktober 2006 | 21:59

Antwort

von


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Tel: 0177/7240222
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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Frage.

Ihre Arbeitszeit bemisst sich ausschießlich nach den Vereinbarungen, die in Ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben sind. In der dortigen Dauer der Arbeitszeitfindet auch das Recht des Arbeitgebers, wie lange sie arbeiten müssen, ihre Grenzen. Sofern im Arbeitsvertrag auch festgelegt ist, von wann bis wann sie arbeiten müssen, so ist auch hier ein Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt.

DiesesDirektionsrecht kann er ansonsten insofern ausüben, dass bei Spitzen- oder Überlastungszeiten oder auch beim Einsatz der Arbeitskräfte er bestimmen kann, wann und wie diese eingesetzt werden. Jedoch auch dies nicht grenzenlos und andauernde Änderungen sind grds. auch nicht möglich.

In Ihrem Fall kann er Ihnen, sofern keine eindeutige Regelung vorgegeben ist, aufgeben, sofern wichtige Arbeiten zu erledigen sind, länger zu bleiben oder andere Arbeitszeiten zumindest kurzfristig zu dulden.

Sofern dabei die reguläre Arbeitszeit (Arbeitsvertrag) überschritten werden, handelt es sich um Überstunden, die auch separat angeordnet werden müssen und für die ebenfalls ein betrieblicher Grund vorliegen muß.

Der Gleichheitsgrundsatz gilt auch und gerade im Arbeitsrecht, so dass der Arbeitgeber auch Ihre Belange berücksichtigen muß. Er darf also nicht alle ungünstigen Zeiten auf Sie abschieben, sondern muß diese verteilen.

Sofern Sie früher gehen wollen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, eine solche Information von Ihnen vorher zu erhalten, wie auch von allen anderen Arbeitnehmern. Verzichtet er bei fast allen Arbeitnehmern kann darin ein Einverständnis liegen, das grds. alle Arbeitehmer ohne Genehmigung früher gehen können (hier sind aber die einzelnen Umstände maßgebend).Ich empfehle Ihnen jedoch immer eine Abmeldung, um möglichen Restriktionen zu entgehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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