Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Zunächst möchte ich vorab schicken, dass Schulrecht Ländersache ist und vor allem durch die Ministerien Erlass geprägt ist.
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte in Baden-Württemberg ist im so genannten "Regelstundenmaßerlass" festgelegt.
Nach dem Erlass über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen steht unter Punkt I Nr. 2:
"Vom jeweiligen Deputat der Lehrkraft kann, unbeschadet der Regelungen nach Teil A. III bis V., B. bis H., um bis zu zwei Wochenstunden nach oben oder unten abgewichen werden."
Teil A III bis V gibt an, wieviele Stunden ein Lehrer abhängig von der Schulform zu erteilen hat.
Die Erhöhung oder Erniedrigung des Deputats liegt zudem in der Verwantwortung der Schulleitung.
Das bedeutet, dass Sie ohnehin zu Mehrleistung verpflichtet werden können.
Hierfür erhalten Sie einen finanziellen Ausgleicht. In Niedersachsen (so meine Frau, selbst Schulleiterin) gibt es weder einen finanziellen noch einen zeitlichen Ausgleich.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Ar. 3 GG kommt nur dann in Betracht, wenn eine Vergleichsgruppe von Rechtsträgern zu einer anderen vergleichbaren Gruppe von Rechtsträgern (oder einzelner REchtssubjekte), die gleich oder wesentlich gleich sind, ungleich behandlet werden.
Vorliegend wird innerhalb einer Vergleichsgruppe allerdings eine Differenzierung vorgenommen, so dass eine Ungleichbehandlung nicht in Betracht kommt. Allenfalls für niedersächsische Lehrer, die nichts dafür erhalten.
Zudem wird wohl jeder Lehrer einmal mit der Aufgabe betraut, Referendare auszubilden, so dass auch innerhalb der Lehrerschaft keine Ungleichbehandlung zu erkennen ist.
Möglicherweise hat Ihre Schulleitung nicht im Blick gehabt, dass eine Freistellung für Mehrstunden nicht mehr möglich ist.
Das ist zwar letztlich schade aber der Gesetzgeber in BaWü hat sich nun einmal dazu entschieden,dass Lehrer ihre Lebensarbeitszeit zu Ende dienen müssen. Das Land ist der Dienstherr und dem Dienstherren obliegt es, dies zu regeln.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 03.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen