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Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung

12. Mai 2015 17:18 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Meeners

Die GmbH A ist seit mehreren Monaten offensichtlich insolvent, der Geschäftsführer stellt jedoch keinen Insolvenzantrag sondern betreibt Insolvenzverschleppung. Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln auch bereits wegen diesem Tatbestand. Die Ermittlungen dauern jedoch recht lange und die GmbH A arbeitet weiter und macht auch weiter Schulden. Bisherige Gläubiger werden mit angeblichen Ratenzahlungsvereinbarungen "hingehalten", gezahlt werden diese Raten jedoch nicht. Gläubiger B hat die Möglichkeit (da seine Forderungen erst nach Insolvenzreife entstanden sind), direkt im Wege einer Klage auf das (noch vorhandene) Vermögen des GF zurückzugreifen.
Eine Krankenkasse hat bereits einen Insolvenzantrag gestellt. Nach einer Woche Fremdverwaltung hat jemand (nicht die GmbH) gezahlt. Da der Gläubiger B sich das Geschäftsgebahren der GmbH nicht weiter mit anschauen kann und die Staatsanwaltschaft nicht "aus dem Knick" kommt, plant Gläubiger B nach der Krankenkasse einen zweiten Insolvenzantrag zu stellen.
Ist dies möglich? Weitere Gläubiger sind dem B bekannt (auch die Nichtzahlung der vereinbarten Raten) und immerhin ermittelt ja die Staatsanwaltschaft. Ebenso sind vorm Arbeitsgericht etliche Verfahren wegen ausgeblieber Lohnzahlungen anhängig. Schulden gibt es somit genug, Einnahmen dagegen eher weniger.
Was würde den B der Antrag kosten? Ist es richtig, das die GmbH aufgrund des zweiten Antrages sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat?
Vielen Dank bereits im Vorfeld.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Möglichkeit des zweiten Antrags:

Aus Ihrer Schilderung wird nicht ganz deutlich, ob nach Zahlung durch die dritte Seite das erste Insolvenzverfahren (Fremdverwaltung) aufgehoben wurde. Dass die Forderung bezahlt wurde, bedeutet nämlich nicht automatisch das Ende des Insolvenzverfahrens durch Erledigung des ursprünglichen Antrags der Krankenkasse.
Möglich ist auch, dass die Krankenkasse den Antrag gem. §14 Abs. 1 InsO aufrecht erhalten hat. Dann stellte ein Antrag durch B nur einen sog. Folgeantrag dar.

Aber auch wenn der ursprüngliche Insolvenzantrag nicht aufrechterhalten wurde, kann jeder Gläubiger, der trotz Fälligkeit eine nicht bezahlte Forderung hat, einen neuen Insolvenzantrag gegen die GmbH stellen. Dies wird auch nicht durch die Möglichkeit, den GF persönlich in die Haftung zu nehmen, ausgeschlossen.
Ein Insolvenzantrag ist zulässig, wenn eine Forderung besteht und der Eröffnungsgrund (Überschuldung) glaubhaft gemacht wird.

Allerdings darf ein solcher Insolvenzantrag nicht aus „pädagogischen Gründen" erfolgen. Ein unberechtigter Insolvenzantrag kann als sog. Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb ggf. Schadensersatzforderungen der GmbH nach sich ziehen, wenn vorsätzlich ein unbegründeter Insolvenzantrag gestellt wird oder gar ein Antrag nur erfolgt, um den Insolvenzschuldner vorsätzlich und sittenwidrig zu schädigen.
Davon gehe ich jedoch nach Ihren Schilderungen nicht aus.

Kosten:
Grundsätzlich ist zunächst der Antragsteller Kostenschuldner, §23 Abs. 1 S. 1 GKG .

Die Kosten sind abhängig vom Wert der Insolvenzmasse, die Mindestgebühr für einen Gläubigerantrag beträgt allerdings 180,00 EUR, Nr. 2311 KV.

Wird das Verfahren eröffnet, hat der antragstellende Gläubiger wegen der verauslagten Kosten einen Anspruch gem. §54 Nr. 1 InsO gegen die Masse.
Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens bei einem Zweitantrag durch den Fiskus oder einen Sozialversicherungsträger, jedoch nicht automatisch bei einem weiteren Antrag seitens eines anderen Gläubigers zu tragen, §14 Abs. 3 InsO i.V.m. §23 Abs. 1 GKG .
Die Kostentragungspflicht wird im Einzelfall durch das Insolvenzgericht geprüft.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2015 | 18:55

Welche Kosten (ausser der genannten Mindestgebühr) könnten noch auf den Gläubiger zukommen? Entstehen weitere Verfahrenskosten?
Der Insolvenzantrag hat keine pädagogischen Gründe (darum der Hinweis, das der GF persönlich verklagt wird). Die Krankenkasse hat ihren Antrag nach Zahlung zurückgenommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2015 | 19:52

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Mit Antragstellung durch einen Gläubiger fordert das Insolvenzgericht üblicherweise einen Vorschuss auf Kosten für diesen Antrag vom Gläubiger an.

Die Kosten berechnen sich gem. §58 GKG zunächst nach dem Wert der Forderung des beantragenden Gläubigers.
Beträgt die Forderung z.B. 49.000,00 EUR, betragen die Kosten eine 0,5 Gebühr von 546,00 EUR, also 273,00 EUR gem. Anlage 2 zu §34 GKG .
Bei einer Forderung unter 25.000,00 EUR jedoch immer mindestens die bereits oben genannten 180,00 EUR.

Wird der Insolvenzantrag kostenpflichtig zurückgewiesen, bleibt es bei dieser benannten Gebühr.

Wird der Insolvenzantrag wegen zwischenzeitlich erfolgter Zahlung zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ist der Antragsteller auch für die angefallenen Veröffentlichungskosten und Auslagen des Gerichts (geringer Betrag von wenigen Euro aufgrund üblicher Online-Veröffentlichungen) zahlungspflichtig, §23 Abs. 1 Nr. 1 GKG .

Fielen daneben z.B. Kosten für einen gerichtlich bestellten Gutachter oder vorläufigen Insolvenzverwalter an, liegt die Kostentragungspflicht hierfür allein bei dem Insolvenzschuldner, §23 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9017 KV.

Ansonsten, also auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist grundsätzlich der Insolvenzschuldner für die Kosten des Insolvenzverfahrens zahlungspflichtig, §23 Abs. 3 GKG , so dass weitere Verfahrenskosten für den Gläubiger nicht anfallen.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens mangels ausreichender ermittelter Vermögenswerte des Insolvenzschuldners von der Zahlung eines Massekostenvorschusses (i.d.R. mindestens 3.000,00 EUR) abhängig macht. Ansonsten erginge der Beschluss über die Abweisung mangels Masse, §26 InsO .

Da die Insolvenzschuldnerin (GmbH) vorliegend kein Interesse an der Eröffnung und somit der Zahlung des Massekostenvorschusses haben dürfte, kann eine Vorschussleistung durch den antragstellenden Gläubiger notwendig werden, um die Eröffnung des Verfahrens zu ermöglichen.

Mit der Zahlung des Vorschusses wird der Antragsteller dann zwar Massegläubiger gem. §54 InsO , läuft jedoch Gefahr, bei weiterhin bestehender Masselosigkeit bzw. sehr geringfügiger verwertbarer Masse den vorausgeleisteten Betrag nicht (vollständig) zurück zu erhalten, geschweige denn Zahlungen auf die ursprüngliche Forderung.
In diesem Fall bestünde also ein über die Antragsgebühren hinaus gehendes Kostenrisiko.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin S. Meeners
Fachanwältin für Insolvenzrecht

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