Folgende Situation:
Am 01.10.2009 als Fahrer angefangen befristeter Vertrag bis 01.06.2010. Am 23.04.2010 habe ich bereits den neuen Vertrag mit Befristung bis zum 30.11.2010 und Beginn 01.06.2010 unterschrieben und bekommen. Ich hatte in der Zeit 2 Arbeitsunfälle und war insgesamt 4 Wochen krank jetzt hatte ich einen Verkehrsunfall kein Arbeitsunfall und bin 2 Wochen krank. Habe heute die ordentliche Kündigung zum 15.06.2010 bekommen. ZUm Thema Kündigng steht im neuen Vertrag und im alten folgendes:
Kündigung vor Dienstantritt nicht möglich Vertragsstrafe ein Monatsgehalt.
Er verlängert sich bzw. geht in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss über wenn nicht 2 WOchen vor Auslaufen gekündigt wird.
In dieser zeit ist mit einer Frist von 2 WOchen nach § 622 BGB
(3) das Arbeitsverhältniss kündbar.
Meiner Meinung nach betrifft dieser § 622 die Probezeit und die ist ja mit dem ersten Vertrag erledigt, demnach ist eine ordentliche Kündigung in einer Befristung nicht vorgesehen.
Gilt jetzt schon der Vertrag ab 01.06.den ich unterschrieben habe oder wie geht es jetzt weiter. ich wurde sofort freigestellt. Wir sind mit 12 Angestellten.
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten. Grundsätzlich muss ein befristeter Arbeitsvertrag nicht durch Kündigung beendet werden. Mit der Unterzeichnung des neuen Vertrages ist m.E. stillschweigend der alte Vertrag aufgehoben, so dass eine Kündigungsmöglichkeit sich nach dem neuen Vertrag richtet. Der Hinweis auf § 622 Abs. 3 BGB
lässt in der Tat den Schluss zu, dass lediglich eine Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate (entsprechend einer Probezeit) möglich ist. Diese wäre durch den ersten Vertrag erledigt. Die Vereinbarung einer weiteren Probezeit wäre unzulässig. Eine genaue Einschätzung kann nur bei Durchsicht des vollständigen Vertrages erfolgen.
In jedem Fall sollten Sie die Angelegenheit einem Rechtsanwalt vorlegen, da innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung geprüft werden sollte, ob eine Kündigungsschutzklage oder Entfristungsklage zu erheben ist. Ansonsten wäre die Kündigung nicht mehr überprüfbar.
Bei Nachfragen oder hinsichtlich einer weiteren Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller8. Mai 2010 | 15:02
Wäre denn eine Kündigung bei diesen Verträgen überhaupt aus betrieblichen Gründen möglich . Also sehe ich das erstmal richtig, das meine neuer Vertrag mit Frist zum 30.11.2010 gilt. und was mache ich wegen der Freistellung wie verhalte ich mich gegenüber meinem Arbeitgeber
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Mai 2010 | 14:59
Vielen Dank für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworten möchte: Bei befristeten Arbeitsverträgen, in welchen nicht ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit während der Laufzeit der Befristung vorbehalten bleibt, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Bieten Sie Ihrem Arbeitgeber rein vorsorglich Ihre Arbeitsleistung an, um ihn in Annahmeverzug zu setzen. Sorgen Sie für eine fristgerechte Kündigungsschutzklage, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.
Bei diesbezüglichen Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.