Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Unterhaltsberechnung kommt es darauf an, in welchem OLG Bezirk der Unterhaltsberchtigte lebt. Denn je nach Wohnort können sich Abweichungen bei der Unterhaltshöhe ergeben.
Bei der Unterhaltsberechnung bin ich von den Leitlinien meines OLG-Bezirks Frankfurt ausgegangen und kann Ihnen daher mitteilen, dass Ihre genannten Unterhaltsforderungen so nicht durchsetztbar sein werden.
Nach meiner Berechnung wäre ein Kindesunterhalt von insgesamt 786 € zu zahlen. Da die Ex-Ehefrau selbst erwerbstätig ist, müsste sie sich ihr Einkommen anrechnen lassen, so dass sie einen Anspruch von ca. 1000 € hätte.
Grundsätzlich gibt es bestimmte Rechenmethoden für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Allerdings kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden, wenn z.B. der Unterhaltsbedürftige einen Mehrbedarf substantiiert vortragen kann. Auf der Gegenseite kann auch der Unterhaltsverpflichtete Mehrbelastungen geltend machen, die sein Nettoeinkommen weiter reduzieren könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Danke für Ihre Antwort. Darin schreiben Sie, dass der Unterhaltsverpflichtete Mehrbelastungen geltend machen kann. Wie sieht das z.B. mit einem ehelichen Schulden aus, die aufgrund der Trennung wegfallen?
Sachverhalt: Während der Ehe wurde ein Haus gekauft und vollfinanziert. Nach der Trennung wurde das Haus (aufgrund der Trennung) verkauft, der Erlös entsprach der Deckung der Schulden. Die Abträge für das gemeinsam genutzte Haus wurden vom Unterhaltsverpflichteten allein getragen und bis zum Verkauf vollständig vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Diese Schulden waren m.A. nach für das eheliche Einkommen prägend. Was ist nun nach Wegfall der Schulden? Einkommensveränderungen, die nach der Trennung/Scheidung stattfinden, werden ja nur dann berücksichtigt, wenn sie während der Ehe absehbar waren. Das ist bei diesem Hausverkauf ja aber nicht der Fall. Führt der Wegfall der Schulden also überhaupt zu einer Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens?
Sehr geehrter Rechtssuchender,
wenn später eheprägende Schulden wegfallen, dann können Sie nicht mehr fiktiv das unterhaltsrelevante Einkommen mindern.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt