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Gibt es bei der Unterhaltsberechnung auch so etwas wie Verhältnismäßigkeiten oder wird stur nach For

2. Mai 2006 16:13 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:11

Hallo,

folgende Eckdaten:

Ehemann, Ehefrau, 2 Kinder (6 u. 8J.)
Durchschnittl. Nettogehalt Ehemann: € 4200
Durchschnittl. Nettogehalt Ehefrau: € 900

Die Unterhaltsforderung der (Noch)Ehefrau beläuft sich auf knapp 2000 €, davon € 850 Kindesunterhalt.

Der Ehemann hat mit seiner jetzigen Lebensgefährtin ein uneheliches Kind, für das ebenfalls für das anrechenbare Einkommen Unterhalt abgezogen wird.

Nun die Milchmädchenrechnung:

Würde dieser Unterhalt so bei Gericht durchgehen, hätte die (Noch)Ehefrau ein monatliches Einkommen von ca. € 3200 (Unterhalt + eig. Einkommen + Kindergeld) während dem Ehemann ca. € 2200 bleiben. Gibt es bei der Unterhaltsberechnung auch so etwas wie Verhältnismäßigkeiten oder wird stur nach Formel gerechnet?

2. Mai 2006 | 16:30

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

bei der Unterhaltsberechnung kommt es darauf an, in welchem OLG Bezirk der Unterhaltsberchtigte lebt. Denn je nach Wohnort können sich Abweichungen bei der Unterhaltshöhe ergeben.

Bei der Unterhaltsberechnung bin ich von den Leitlinien meines OLG-Bezirks Frankfurt ausgegangen und kann Ihnen daher mitteilen, dass Ihre genannten Unterhaltsforderungen so nicht durchsetztbar sein werden.

Nach meiner Berechnung wäre ein Kindesunterhalt von insgesamt 786 € zu zahlen. Da die Ex-Ehefrau selbst erwerbstätig ist, müsste sie sich ihr Einkommen anrechnen lassen, so dass sie einen Anspruch von ca. 1000 € hätte.

Grundsätzlich gibt es bestimmte Rechenmethoden für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Allerdings kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden, wenn z.B. der Unterhaltsbedürftige einen Mehrbedarf substantiiert vortragen kann. Auf der Gegenseite kann auch der Unterhaltsverpflichtete Mehrbelastungen geltend machen, die sein Nettoeinkommen weiter reduzieren könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2006 | 13:27

Danke für Ihre Antwort. Darin schreiben Sie, dass der Unterhaltsverpflichtete Mehrbelastungen geltend machen kann. Wie sieht das z.B. mit einem ehelichen Schulden aus, die aufgrund der Trennung wegfallen?

Sachverhalt: Während der Ehe wurde ein Haus gekauft und vollfinanziert. Nach der Trennung wurde das Haus (aufgrund der Trennung) verkauft, der Erlös entsprach der Deckung der Schulden. Die Abträge für das gemeinsam genutzte Haus wurden vom Unterhaltsverpflichteten allein getragen und bis zum Verkauf vollständig vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen. Diese Schulden waren m.A. nach für das eheliche Einkommen prägend. Was ist nun nach Wegfall der Schulden? Einkommensveränderungen, die nach der Trennung/Scheidung stattfinden, werden ja nur dann berücksichtigt, wenn sie während der Ehe absehbar waren. Das ist bei diesem Hausverkauf ja aber nicht der Fall. Führt der Wegfall der Schulden also überhaupt zu einer Erhöhung des unterhaltsrelevanten Einkommens?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2006 | 14:11

Sehr geehrter Rechtssuchender,

wenn später eheprägende Schulden wegfallen, dann können Sie nicht mehr fiktiv das unterhaltsrelevante Einkommen mindern.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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