Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird in der Tat ein "Gewohnheitsrecht" in Form des Notwegerechtes nach § 917 BGB
(nachzulesen über unsere homepage) des Nachbarn in Betracht kommen.
Sie haben nun die Möglichkeit, vom Nachbar zu verlangen, dass er Ihnen den "Streifen" abkauft oder aber eine Geldrente zahlt.
Hier rate ich dazu, sich mit dem Nachbarn (wenn ein Gespräch möglich ist) zusammen zu setzen und eine Lösung, mit der beide Seiten leben können, zu finden.
Aber achten Sie bitte auch darauf, dass die grundbuchrechtliche Seite geklärt werden muss; Ihr Nachbar könnte gemäß § 900 BGB
nach 30 Jahren, wenn er als Eigentümer dieses Teils im Grundbuch gutgläubig (wovon nach Ihrer Schilderung auszugehen ist) eingetragen ist, dann ersatzlos Eigentümer werden.
Sollte mit dem Nachbarn nicht zu reden sein, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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um Missverständnisse zu vermeiden folgende Präzisierung:
- es handelt sich um einen Streifen zwischen den beiden Häusern; das dumme ist nun, dem den der die 40 cm besitzt kann den Weg als Zufahrt zu seinem Grundstück oder als Stellplatz nutzen. Auf Grund des zweiten Hauses auf meinem Grundstück bin ich auf diesen Stellplatz nun angewiesen; eine gemeinschaftlich Nutzung wird vom Nachbar leider ausgeschlossen.
Hauswand mein Grundstück
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Hauswand sein Grundstück
- der Nachbar kann durchaus ohne die 40 cm sein Grundstück erreichen; die Hofeinfahrt ist nur dann für die Befahrung mit einem Mittelklasse-PKW zu eng; in einem ähnlichen Fall auf dieser Homepage wurde ein Anspruch nach § 917 BGB
Notweg für einen PKW verneint
-im § 917 BGB
wird davon gesprochen "bis zur Behebung des Mangels" - was ist wenn der "Mangel" (falls überhaupt vorhanden) nicht behebbar ist?
- u.U. gab es mit unserem Vorbesitzer eine mündliche Absprache; der Nachbar gibt aber an davon nichts zu wissen
- das mit dem "gutgläubig eingetragen" verstehe ich nicht; er ist ja gerade nicht als Eigentümer für den 40-cm-Streifen eingetragen - es existiert kein Verkauf kein Nutzungsrecht etc.; kann man Eigentümer werden nur weil der Zaun um 40 cm irgendwann einmal verrückt wurde?
Wenn (leider) mit dem Nachbarn nicht zu reden ist, werden Sie einen Kollegen vor Ort einschalten müssen, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Bezüglich des Notweges ist es so, dass Art und Ausmaß entscheidend sind, wobei die Zufahrt für Kraftfahrzeuge NICHT notwendig ist, sofern es sich um ein Wohngrundstück handelt. DANN ABER muss zumindest auf der Straße in der Nähe eine Parkmöglichkeit bestehen (Ihr Nachbar hat also nicht das Recht, aus "Bequemlichkeit" in die Garage zu fahren, wenn er auf der Straße parken kann).
der Mangel ist nach Ihrer Skizze auch nicht zu beheben, da dieses die Versetzung der Hauswände voraussetzen würde, so dass der Nachbar sich nach der Ergänzung auch nicht auf das Notwegerecht berufen kann.
Bezüglich der mündlichen Absprachen haben Sie schon das Problem erkannt: Sollte es tatsächlich eine solche geben, wird derjenige, der sich darauf beruft, sie auch beweisen müssen; und das ist ohne Aussage der Voreigentümers quasi ausgeschlossen.
Die Eingangsfrage hatte ich in der Tat so verstanden, dass der Streifen auch im Grundbuch eingetragen war (sehen Sie hierzu nocheinmal die Grundbuchauszüge UND (Wichtiger) den alten Katasterplan nach. Bei der Ersitzung kommt es nicht allein darauf an, dass vor Jahren der Zaun falsch gesetzt worden ist, sondern auch, dass 30 Jahre dagegen nicht unternommen worden ist.
Also Nochmals: Da ein Verkauf/Geldrente für Sie nicht in Betracht kommt, werden Sie den Nachbarn auf den Rückbau und die Herstellung der tatsächlichen Grenzverläufe in Anspruch nehmen müssen. Dazu sollten Sie dann einen Kollegen vor Ort einschalten, wobei vielleicht auch noch die Möglichkeit besteht, den Schiedsmann Ihrer Gemeinde (wer das für Sie ist, wird Ihnen die Gemeinde mitteilen) einzuschalten, um ein sicherlich teueres Gerichtsverfahren zu vermeiden. Gibt es dann immer noch keine Einigung, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Gerichte einzuschalten.