Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Ihrer Einschätzung ("M.E. darf dieser Werkraum dann gar nicht auf der Grenze stehen.") haben Sie Voraussicht nach Recht, so dass ich dieses an Ihrer Stelle dem Bauaufsichtsamt anzeigen würde.
Zudem gibt es in der Tat Stellplatzverordnungen der Gemeinden, die es zu beachten gilt, so dass ich diesbezüglich ebenfalls beim Bauaufsichtsamt nachfragen würde. Denn es gibt durchaus auch Ausnahmen, was zu prüfen wäre.
Hinsichtlich Garagen und Carports gilt in Niedersachsen folgendes:
Verfahrensfrei sind (Baugenehmigung muss mich eingeholt werden):
Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich, und Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 Landesbauordnung genehmigungsfrei ist.
Dieses wäre hier ja schon nicht mehr erfüllt bei 6 x 6 m Grundfläche.
Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, § 10 Landesbauordnung. Daran kann man hier schon Zweifel haben.
§ 46 der Landesbauordnung schreibt zusätzlich für Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge vor:
"Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie Stellplätze müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen."
Dieses steht wohl ebenfalls hier infrage.
Lärmbelästigungen können im momentanen Stadium leider noch nicht gerügt werden, dieses müsse erst einmal abgewartet werden.
Da Einiges darauf hindeutet, dass nicht baurechtskonform gebaut wird beziehungsweise im Widerspruch zum Bebauungsplan, würde ich unverzüglich Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde nehmen und diesen Sachverhalt unter Vorlage von Lichtbildern dort anzeigen.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass bauaufsichtsbehördlich nach billigem Ermessen eingeschritten wird - dieses können Sie von dem Amt verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg