Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach Ihrer Schilderung muss ich Ihnen leider mitteilen, dass hier grundsätzlich kein Duldungsrecht oder Gewohnheitsrecht besteht, nach dem Sie Ihre Nachbarin zwingen können, die beschriebene (sehr geringfügige) Nutzung des Grundstücks weiterhin hinzunehmen.
Eine Nutzung des eigenen Eigentums muss nur in Ausnahmefällen hingenommen werden, wenn hierfür ein schwerwiegender Grund vorliegt. Grund hierfür ist die grundgesetzliche garantierte Eigentumsgarantie.
Ein solcher Grund liegt hier jedoch noch nicht vor. Berufen auf ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB scheidet aus, da die Nutzung des Grundstücks für die Anbindung nicht zwingend erforderlich ist. Dass es hierbei zu einem beträchtlichen Mehraufwand kommt wenn Sie das Grundstück nicht mehr betretetn dürfen, ist hierfür nicht ausreichend.
Auch ein sich aus einem Gewohnheitsrecht ergebene Befugnis zum weiteren Betreten des Grundstücks ist nicht erkennbar.
Generell wird ein solches Gewohnheitsrecht unter Privaten wie hier nur sehr selten anerkannt, es werden hohe Hürden angesetzt.
Weiter wäre es notwendig, dass Sie und die Gegenseite in der Vergangenheit "in der Überzeugung gehandelt haben, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen." (BVerfGE 28, 28)
Hiervon ist hier nicht auszugehen, dies wird jedenfalls der Gegenweise im Streitfalle nicht zu beweisen sein. Eine bloße Duldung der Nutzung ist jedoch für die Begründung eines Gewohnheitsrechts grundsätzlich nicht ausreichend.
Insofern sind die Erfolgsaussichten hier leider als gering einzuschätzen, wenn Sie versuchen sollten die weitere Nutzung gerichtlich durchzusetzen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
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