Ich habe seit 98 meine Gewerkschaftsbeiträge nicht mehr gezahlt.
Von August 2000 bis September 2004 war ich in Erziehungsurlaub.
Nun hat es einen Mahnbescheid über fehlende 417 € Mietgliedsbeitrag gegeben, diesem habe ich widersprochen, jetzt habe ich ein Schreiben erhalten „ die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor.“ Meine Fragen : Verjährt nicht zumindest ein Teil der Ansprüche ? Ruht nicht bei Erziehungsurlaub meine Beitragspflicht? Was kann da auf mich zukommen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die von Ihnen genannten Beitragszahlungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Somit sind die Ansprüche aus dem Jahr 2000 am 31.12.2003, die Ansprüche aus dem Jahr 2001 am 31.12.2004 und die Ansprüche aus dem Jahr 2002 am 31.12.2005 verjährt.
Sie haben nicht mitgeteilt, wann der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gestellt und wann Ihnen der Mahnbescheid zugestellt worden ist.
In jedem Fall sind die Ansprüche aus den Jahren 2003 und 2004 noch nicht verjährt. Diese müssen Sie daher in jedem Fall nachentrichten.
Das Ruhen der Beitragspflicht während des Erziehungsurlaubs setzt regelmäßig einen darauf gerichteten Antrag voraus. Sie sollten daher in die Satzungsbestimmungen Einblick nehmen, um in diesem Punkt Klarheit zu bekommen.