Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie haben in der Tat einen Gewährleistungsanspruch gegen den Vertragspartner, also das Möbelhaus.
Allerdings haben Sie gegen das Möbelhaus nur einen Anspruch auf Reparatur der Lampe oder Lieferung einer neuen Lampe des gleichen Modells. Die Wahl hat hierbei, sofern tatsächlich möglich, das Möbelhaus.
Sie haben leider KEINEN Anspruch darauf, sich eine gleichwertige andere Lampe auszusuchen.
Die Transportkosten trägt das Möbelhaus.
Wenn die Reparatur und/oder die Lieferung einer neuen Lampe nicht möglich ist, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Ebenfalls haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, wenn die Reparatur zweimal fehlschlägt oder das Möbelhaus sich weigert, zu reparieren bzw. eine neue Lampe zu liefern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 26.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Kurfürstendamm 70
10709 Berlin
Tel: 03036445774
Web: http://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Danke für die rasche Antwort!
In den Verk.-und Lieferbed. zum Kaufvertrag ist explizit unter "Gewährleistung" § 437 BGB
genannt.Zusatz: als Verbraucher-Kunde Wahlmöglichkeit zwischen Nacherfüllung oder Ersatzlieferung.
Eine Rückgabe/Einsendung zur Reparatur (es sind hier Wochen zu erwarten) dürfte zu unseren Gunsten als unzumutbar gelten mangels anderer Beleuchtung, darum fällt die Wahl auf Ersatz.
Da einzige Lichtquelle, erscheint Einigung zum Austausch nach Eintreffen der (nicht vorrätigen) Ersatzlampe gleicher bzw. wie angeboten als Nachfolgemodell noch besserer Preislage logisch. Der jetzige Fluter hatte bereits eine Lieferzeit von knapp 6 !!! Wochen. Solange müssten wir mit der Seiten-Leseleuchte eben leben.
Wir verstehen es also richtig, dass wir nicht vom Lampenhersteller Maier auf Müller wechseln dürfen? Wir kauften doch beim Möbelhaus nach freiem Willen "eine" Lampe und nicht einen Herstellerknebel? Was passiert denn, wenn ein Hersteller während der Gewährleistungszeit insolvent wird und gar kein Produkt mehr von diesem angeboten werden kann?
Was ist bei den Transportkosten relevant? Lediglich eine km-Abrechnung laut Pendlerpauschale, oder fließt auch ein Zeit- und Verpackungsmaterialaufwand mit ein? Ggf. müssen wir ein anderes Auto für den Transport beschaffen.
Besten Dank für Nachbearbeitung und
freundliche Grüße nach Berlin
M.S.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sind in der Tat an den Hersteller und das Modell gebunden. Wenn der Hersteller insolvent geht und kein Produkt von diesem mehr verfügbar ist, ist eine Nachlieferung unmöglich, so dass der Verkäufer nur die Reparatur wählen kann, sofern die möglich ist.
Der Zeitaufwand ist nicht ersetzbar, jedoch der Verpackungsmaterialaufwand und die Kosten für ein angemessenes Fahrzeug. Allerdings sollte es vorher mit dem Möbelhaus kurz abgeklärt werden, da dieser das Recht hat, die Lampe selber abzuholen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt