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Getrennt Lebend, Unterhalt bei Doppelverdienern

| 27. November 2012 14:19 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich lebe von meinem Mann seit 5 Jahren getrennt, jedoch haben wir dieses nach diversen Ehekrisen als unsere Lebensform akzeptiert und waren glücklich.

Seit 18 Monaten sind wir jetzt offiziell getrennt, (mein Mann hat eine Neue) die Scheidung wurde eingereicht, steht kurz bevor.

Während der 10 Jährigen Ehe haben wir jeder selbst verdient und selbständig über unsere Gehälter verfügt. Mein Mann verdient jedoch ca. das Doppelte von mir.

Ich kann mich von meinem Gehalt selbst unterhalten.

Steht mir trotzdem Trennungsunterhalt zu und falls ja in welcher ungefähren Höhe?

Viele Grüße

27. November 2012 | 16:06

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:


Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Bei getrennt lebenden Ehegatten kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1, 1. Halbs. BGB ). Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich gemäß § 1361 Abs. 1 BGB nach dem eheangemessenen Lebensbedarf, d.h. es kommt auf die individuellen ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten an. Die Bedürftigkeit ist also nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Ehegatte mit seinem Einkommen seinen Grundbedarf nebst den Kosten für Miete u.ä. decken kann. Vielmehr besteht dann eine Bedürftigkeit, wenn die Eigenmittel für den eheangemessenen Unterhalt nicht ausreicht.

Konkret ist für die Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs zunächst das bereinigte Einkommen beider Ehegatten zu ermitteln, wobei etwaige (eheprägende) Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Von den für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkünften beider Ehegatten steht jedem die Hälfte zu. Erzielen - wie in Ihrem Fall - beide Ehegatten Einkünfte wird in der Praxis regelmäßig die Differenzmethode gemäß folgendem Beispiel angewandt:

Bereinigtes Einkommen Ehemann: 3.400 €
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 1.700 €
Differenz (3.400 € − 1.700 €): 1.700 €
Offener Bedarf (= Bedürftigkeit) Ehefrau : (1.700 € × 3/7) 728,57 €
In diesem Beispielsfall könnte die Ehefrau einen Trennungsunterhalt in Höhe von 728,57 € beanspruchen.

Abschließend weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung bei einem laufenden Gesamteinkommen der Eheleute von über 5.100 € der Unterhalt in der Regel nicht als Quotenunterhalt, sondern konkret nach den Kosten zu berechnen ist, wenn das Einkommen während auch zur Vermögensbildung eingesetzt wurde. Hier bei werden jedoch auch stets die Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2012 | 19:07

Vielen lieben Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2012 | 23:19

Ich bedanke mich für Ihre Bewertung und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 27. November 2012 | 19:14

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Ich wurde verstanden und die Antwort war sehr hilfreich. Die Gesetzestexte kann man zwar selbst lesen, aber sie geben doch wenig her, wenn man nicht weiß, wie Gerichte die Sache sehen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. November 2012
5/5,0

Ich wurde verstanden und die Antwort war sehr hilfreich. Die Gesetzestexte kann man zwar selbst lesen, aber sie geben doch wenig her, wenn man nicht weiß, wie Gerichte die Sache sehen.


ANTWORT VON

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