Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Bei getrennt lebenden Ehegatten kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1, 1. Halbs. BGB
). Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich gemäß § 1361 Abs. 1 BGB
nach dem eheangemessenen Lebensbedarf, d.h. es kommt auf die individuellen ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten an. Die Bedürftigkeit ist also nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Ehegatte mit seinem Einkommen seinen Grundbedarf nebst den Kosten für Miete u.ä. decken kann. Vielmehr besteht dann eine Bedürftigkeit, wenn die Eigenmittel für den eheangemessenen Unterhalt nicht ausreicht.
Konkret ist für die Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs zunächst das bereinigte Einkommen beider Ehegatten zu ermitteln, wobei etwaige (eheprägende) Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Von den für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkünften beider Ehegatten steht jedem die Hälfte zu. Erzielen - wie in Ihrem Fall - beide Ehegatten Einkünfte wird in der Praxis regelmäßig die Differenzmethode gemäß folgendem Beispiel angewandt:
Bereinigtes Einkommen Ehemann: 3.400 €
Bereinigtes Einkommen Ehefrau: 1.700 €
Differenz (3.400 € − 1.700 €): 1.700 €
Offener Bedarf (= Bedürftigkeit) Ehefrau : (1.700 € × 3/7) 728,57 €
In diesem Beispielsfall könnte die Ehefrau einen Trennungsunterhalt in Höhe von 728,57 € beanspruchen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung bei einem laufenden Gesamteinkommen der Eheleute von über 5.100 € der Unterhalt in der Regel nicht als Quotenunterhalt, sondern konkret nach den Kosten zu berechnen ist, wenn das Einkommen während auch zur Vermögensbildung eingesetzt wurde. Hier bei werden jedoch auch stets die Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Ich bedanke mich für Ihre Bewertung und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin