Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Steuerberater eine Vergütungsvereinbarung entweder über einen Pauschalpreis oder zu einem Stundensatz geschlossen haben statt zu den gesetzlichen Gebührensätzen.
Grundsätzlich sind darin die von Ihnen aufgelisteten Leistungen enthalten und wohl auch bereits abgerechnet worden.
Da es sich aber bei einer Nachfrage des Finanzamtes oder einer Prüfung der Belege um eine zusätzliche Tätigkeit handelt ist dafür auch eine weitere Gebühr berechtigt. Das ist auch nach der Steuerberatergebührenverordnung grundsätzlich so vorgesehen. Dabei kommt es allerdings darauf an, ob die Nachfrage erfolgt, weil der Steuerberater einen Fehler gemacht hat oder ob das Finanzamt in eigenem Ermessen eine Prüfung bestimmter Belege vornimmt. Grundsätzlich scheint mir aber eine Gebühr für die Beantwortung der Nachfrage des Finanzamts anhand Ihrer Angaben durchaus gerechtfertigt. Bei den gesetzlichen Gebühren würde es sich insoweit um eine Auskunftsgebühr und gegebenenfalls auch um eine Besprechungsgebühr handeln.
Ich gehe dabei davon aus, dass die Beantwortung der Rückfrage des Finanzamtes mit Ihre Einverständnis erfolgt ist.
Da in Ihrem Fall eine Vergütungsvereinbarung geschlossen worden ist, ist auf deren Grundlage auch eine Abrechnung eines dort vereinbarten Stundenhonorars zulässig. Mir scheint allenfalls die Position "Prüfung der Steuererklärung" nicht ganz nachvollziehbar zu sein, da diese bereits vorlag und auch inhaltlich bekannt war. Wenn die Prüfung erfolgte um sich als Steuerberater Kenntnis darüber zu verschaffen, ob ein Fehler begangen wurde, dann halte ich das ebenfalls nicht für eine abrechenbare Leistung.
Ob es zulässig war einen Partner mit der Beantwortung der Rückfrage zu beauftragen würde ich im Ergebnis davon abhängig machen was in der ursprünglichen Vereinbarung geregelt worden ist. Wenn dort ebenfalls der Einsatz eines Partners gewünscht war halte ich das für zulässig. Anderenfalls gebe ich Ihnen Recht, dass auch die Person, die die Steuerberatung angefertigt hat die Rückfrage zu einem geringeren Stundensatz hätte beantworten können.
Ich empfehle Ihnen, bezüglich der Prüfung der Steuererklärung und gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Höhe des Stundensatzes, mit der Steuerberatungsgesellschaft in Kontakt zu treten und diesbezüglich um eine Korrektur der Rechnung zu bitten.
Sie sollten vorab auch einmal gegenrechnen, wie hoch die gesetzlichen Gebühren für die konkrete Rückfrage des Finanzamtes nach der Steuerberatervergütungsverordnung ausgefallen wären, dait Sie nicht Gefahr zu laufen, dass Ihnen infolge Ihrer Beanstandung der Rechnung nicht gegebenenfalls eine weit höhere gesetzliche Gebühr in Rechnung gestellt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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