Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. 1.Ich bitte um Auskunft, welchen Betrag ich 100 % bezahlen muss
Nur Abs. 1 und 4
1.2. Absatz 2, sollte eigentlich mit Nr.1 abgegolten sein?
ja
2. Wenn ich Absatz 1 und Absatz 2 und Absatz 4, muss sie auch die Steuerlichen Unterlagen herausgeben?
Der Steuerberater hat ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. Ihrer steuerlichen Unterlagen bis Sie die Rechnung zahlen. Gemeint ist natürlich die Rechnung, die korrekt ist, d.h. nur die Gebühren abgerechnet auf die der StB auch Anspruch hat. In Ihrem Fall sind das nur Abs. 1 und 4. Wenn der StB weiter die Auffassung vertreten würde, Sie schulden ihm die vollständige Zahlung, wird er die Unterlagen nicht herausgeben und es kommt zum Streit.
3. Bitte um Auskunft ob ich die Rechnung anzweifelt kann, und welche Möglichkeiten bestehen, gegen Absatz 2 und Absatz 3 vorzugehen.
Zunächst schreiben Sie an den StB:
„…Die Rechtsgrundlage für die Abrechnung folgender Positionen in Ihrer Rechnung besteht nicht.
1. „erheblicher zeitlicher Mehraufwand wegen zahlreicher Kleinbetragsrechnungen …"
Betrag 140 Euro netto
Der Mehraufwand wurde bereits in der Position 1 berücksichtigt, indem der höchste Gebührensatz (10/12) abgerechnet wurde. Eine Gebührenvereinbarung liegt nicht vor.
2. „laufende tel. Beratung in Sachen Umsatzsteuer…"
2 Std je 120 Euro netto
Die Telefonate im Zeitraum vom bis stellen keine abrechnungsfähige Beratung, da sie zum einen mit Ihren anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit (Finanzbuchhaltung für den Monat Mai 2018 ) zusammenhängten und zum anderen keine Beratung waren, sondern Aufklärung meinerseits über Ihre fehlerhafte Buchung. Daraus ist mir ein Schaden entstanden, indem ich um 300 € zu viel Mehrwehrsteuer zahlen musste (bzw. 300 € Mehrwehrsteuer nicht zurück erstatten bekommen habe).
Ich bitte Sie daher Ihre Rechnung vom …. Insoweit zu korrigieren, dass die o.g. Positionen weg gestrichen werden. Außerdem bitte ich um die Herausgabe der Handakte durch die Übersendung an den StB Name, Adresse innerhalb von 2 Wochen."
Wird der StB auf das Schreiben nicht reagieren, können Sie sich bei der StB-Kammer beschweren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke, ich war auch dieser Meinung. Die Handakte hab ich wieder, ich werde nur die Position 1 und 4 bezahlen. Vielen Dank für ihre Auskunft.
Einzige Frage wäre noch, wenn ich eine Gebührenvereinbarung unterschrieben hätte, dann wäre Absatz 2 auch zu bezahlen? Das hatte ich nicht verstanden.
Vielen Dank.
... wenn Sie eine reine Stundensatz - Honorarvereinbarung unterschrieben hätten, dann hätte der StB nach dem Stundensatz abrechnen dürfen. D.h. er hätte nach dem Stundenaufwand abrechnen dürfen, den Sie nur bedingt hätten nachvollziehen können. Dann wäre der Abs. 1 nicht in der Rechnung enthalten, sondern nur die Abrechnung analog Abs. 2 (aber dann wären mehr Stunden).
Wenn Sie eine Honorarvereinbarung unterschrieben hätten, wonach zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren noch ein Honorar vereinbart wird, z.B. Pauschale für jede 100 Buchungen, dann hätten Sie Abs. 1 und Abs. 2 analog zahlen müssen.
Bei Telefonaten muss man allerdings aufpassen. Wenn Sie einen StB anrufen und sich beraten lassen (nicht in Ihrem beschriebenen Fall, sondern grundsätzlich), darf der StB ohne vorherige Ankündigung abrechnen, wenn die Voraussetzungen §21 StBGebV
https://www.buzer.de/gesetz/1536/a21833.htm
vorliegen. Daher ist besser zunächst (per E-Mail) zu fragen "was das kosten würde, ... zu beantworten".