Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Es existiert keine starre Zeitspanne, wie lange nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist. Eine Zahlungsverpflichtung besteht solange bis für den Unterhaltsanspruch erforderliche Voraussetzung wegfällt. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass Sie eine neue Ehe eingehen oder aber auch dadurch, dass Sie in der Lage sind, Ihren Unterhaltsbedarf aufgrund eines eigenen Einkommens zu erzielen. Ansonsten bleibt der Unterhaltsschuldner zum Unterhalt verpflichtet, es sei denn dass Sie Ihre Erwerbsobliegenheit verletzen, wenn Sie sich also nicht hinreichend bemühen würden, einer zumutbaren Tätigkeit nachzugehen.
Wenn die Kinder bei Ihnen leben und dort Ihren Lebensmittelpunkt haben, ist der Kindesvater grds. zum Kindesunterhalt verpflichtet. Die hier maßgeblichen Beträge berücksichtigen bereits, dass der Unterhaltsverpflichtete das Umgangsrecht ausübt, also die Kinder auch einige Tage in der Woche/Monat bei ihm sind. Lediglich wenn die Kinder in einem größen Umfang als üblich bei ihm wären, könnte er Abzüge beim Kindesunterhalt vornehmen und zwar in der Höhe, in der Sie dadurch Aufwendungen ersparen. Das übliche Umgangsrecht sieht ca. 4 - 5 Tage im Monat vor, so dass in Ihrem Fall, in dem die Kinder etwa doppelt so oft beim Vater sind, ein Abzug in Betracht kommt. Bei diesem Abzug ist zu berücksichtigen, dass Sie in vielerlei Hinsicht aber gar keine Aufwendungen ersparen (z.B. nicht bei der Miete etc.). Eine Ersparnis erfolgt vor allem bei Lebensmitteln, die in den Unterhaltsbeträgen mit 30 % veranschlagt sind. Deshalb wird überwiegend vertreten, der Unterhaltsschuldner dürfe den Kindesunterhalt für jeden weiteren Tag, der über das übliche Umgangsrecht hinausgeht, um 1,2 % reduzieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank erstmal für Ihre sehr hilfreiche Anwort.
Eine Nochfrage hätte ich noch.
Bisher lief alles friedlich mit meinem Mann.
Jetzt wollen mein Mann und sein Anwalt (ich selber habe noch keinen Anwalt), dass ich einen "Vertrag"/"Vereinbarung" unterzeichne, in der ich mich zu einer zeitlichen Begrenzung (1-3 Jahre) nach der Scheidung bezüglich des Bezuges des Ehegattenunterhalts verpflichte.Begründung: länger würde mir das eh nicht zustehen.
Ich halte das für eine Frechheit und "Machtgeklapper". Sehe ich das richtig? Ich weiß ja gar nicht, ob ich bis dahin finanziell selbständig bin. Ich werde also gar nichts unterschreiben und den Richter entscheiden lassen, oder?
Nochmal vielen Dank und eine schönes We!
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Aussage, dass Ihnen das prinzipiell nicht länger zustehe ist nicht zutreffend. Ihnen kann Unterhalt sehr wohl länger zustehen. Ich rate daher dringend davon ab, diese Vereinbarung zu unterzeichnen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt