Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist im Hinblick auf GmbH-Geschäftsführer zwischen der Organstellung des Geschäftsführers als satzungsmäßiges Organ der Gesellschaft und dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verhältnis zu unterscheiden. Diese sind voneinander unabhängig zu betrachten.
Üblich ist auf das schuldrechtliche Verhältnis zwar ein Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 611
, 675 BGB
zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer, wobei die Entgeltlichkeit gemäß § 612 BGB
vermutet wird. Möglich ist aber auch ein unentgeltliches Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB
(HansOLG Hamburg, Teilurteil vom 18. 1. 2000 - 4 U 114/92
). Insbesondere in Fällen von Gesellschafter-Geschäftsführern wird ggf. auch komplett auf einen (ausdrücklichen) schuldrechtlichen Vertrag verzichtet, so dass sich die Rechtsbeziehung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer auf die Gesellschafter-Stellung des Geschäftsführers beschränkt.
Daraus kann man folgern, dass auch außergewöhnliche schuldrechtliche Konstellationen nicht grundsätzlich auszuschließen sind. So wäre in Ihrem Fall, wenn die Gesellschaft B Gesellschafterin der Gesellschaft A ist, der Geschäftsführer der Gesellschaft B als ihr vertretendes / handelndes Organ gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
effektiv als Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft A anzusehen.
Wie die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen A und B und ggf. auch zwischen B und dem Geschäftsführer dann erfolgen sollte, erfordert natürlich eine detaillierte Prüfung im Einzelfall, die an dieser Stelle nicht erfolgen kann. Ich sehe aber keine grundlegenden Bedenken gegen einen entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen A und B, wobei B als Gesellschafter-Geschäftsführer von A wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft. Bitte beachten Sie, dass eine Frage in diesem Forum in der Regel keine umfassende Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen kann, und deshalb nur eine erste Einschätzung hinsichtlich der Rechtslage bieten kann.
Mit freundlichen Grüßen,
18. November 2011
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10:34
Antwort
vonRechtsanwalt Stephan Boerner
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