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Geschäftsfühervertrag

23. September 2008 09:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Grundsätzliches: Der Alleingesellschafter einer deutschen GmbH hat seinen Sitz Brüssel.Die Gesellschafterversammlung bzw. und entlässt Geschäftsführer. Die Gesellschaft besteht aus 5 Mitarbeitern.

Bei meiner Frage geht es darum, dass es in dieser GmbH einen Geschäftsführer (1) gibt und die Gesellschafterversammlung einen zweiten Geschäftsführer, als Vorsitzenden der Geschäftsführung, bestellen will (der bisherige Vorsitzende der Geschäftsführung wurde entlassen, es soll also sein Nachfolger bestellt werden).

Frage 1: Hat der im Amt befindliche Geschäftsführer(1)das Recht, Einsicht in den Vertrag seines zukünftigen Vorgesetzten zu nehmen/zu verlangen? Frage 2: Muss neben dem Alleingesellschafter auch der Geschäftsführer (1)seitens der GmbH den Geschäftsführervertrag seines zukünftigen Vorgesetzten unterschreiben und hat der zuküntige Vorgesetzte das Recht, Einsicht in den Vertrag des Geschäftsführers (1) zu nehmen?

23. September 2008 | 09:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


der Geschäftsführer vertritt zwar nach außen unbeschränkt die GmbH, aber hat diese unbeschränkten Befugnisse nicht im Innenverhältnis.

Die von Ihnen angesprochenen Befugnisse des Innenverhältnis regelt allein der Anstellungsvertrag, der ja hier vorliegt. Daher wird dieser Vertrag hinsichtlich der Befugnisse weitergehend zu prüfen sein.

Sollten dort keinerlei Regelungen getroffen worden sein, was ansich ungewöhnlich wäre, wird die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ der GmbH dann die Rechte bestimmen können, so dass die Gesellschafterbeschlüsse, die einzusehen wären, für die Rechte des jeweiligen Geschäftsführers verbindlich wären. Der Geschäftsführer darf diese Beschlüsse also prüfen und dann durchführen.

Sofern Sie unter Geschäftsführervertrag den Anstellungsvertrag meinen, wovon ich ausgehe, haben die Geschäftsführer jeweils das Recht, diese Verträge einzusehen, da diese die GmbH eben vertreten und dabei auch die Interessen der GmbH zu wahren haben, unter anderem auch Sorge für den Geschäftsablauf zu tragen haben bei der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes; dann gehört auch die Einsicht in Verträge - sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart worden ist - dazu.

Auch hat der Geschäftsführer (1) den Vertrag für die GmbH mit zu unterzeichnen. Sollte er einen Grund haben, die Unterzeichnung zu verweigern, kann er dieses aber so nicht einfach ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern machen, da er ja grundsätzlich deren Anweisung und Beschlüsse umzusetzen hat.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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