Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Nach Ihren Schilderungen sind sie keine Gesamtschuldner bzgl. des Darlehens. Darlehensnehmer und damit Schuldner der Bank ist alleine Ihre Frau. Bzgl. der weiteren Kosten für das Haus sind Sie als gemeinsame Eigentümer auch Gesamtschuldner.
Während Ihrer Ehe hatten Sie wohl eine ungeschriebene Vereinbarung wie die laufenden Ausgaben/Leistungen in der Familie getragen werden (etwaige Ausgleichsansprüche wurden durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert). Im Zuge dessen haben Sie die Kosten des Hauses übernommen. Ihre Frau hat dafür vermutlich andere Verpflichtungen übernommen.
2. Die Zahlungen während der Ehe können Sie demnach nicht zurückverlangen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vereinbarungen während des Zusammenlebens nicht mehr bestehen.
Da Ihre Frau die Schuldnerin gegenüber der Bank ist, müsste diese theoretisch auch das Darlehen tilgen. Da Sie gemeinsame Eigentümer sind ist hier im Innenverhältnis aber wohl eine hälftige Aufteilung anzunehmen, so dass Sie grundsätzlich die Hälfte der nach Ihrer Trennung bezahlten Darlehensraten von Ihrer Noch-Ehefrau ersetzt verlangen können.
Die weiteren Kosten für das Haus müssten sie theoretisch beide tragen. Sie hätten demnach diesbezüglich über den Gesamtschuldnerausgleich einen Anspruch gegen Ihre Frau auf Ersatz der Hälfte der von Ihnen getragenen weiteren Kosten. Da Ihre Frau das Haus alleine bewohnt, könnten Sie grundsätzlich auch die Bezahlung einer Nutzungsvergütung oder die alleinige Übernahme der Hauslasten, auch rückwirkend, von Ihrer Frau fordern.
Hier ist aber zu beachten, dass in Ihrem Fall auch eine, zumindest stillschweigende, Vereinbarung für die Zeit nach der Trennung zwischen Ihnen und Ihrer Frau bezüglich der verschieden Kosten in Betracht kommt. Insbesondere auch im Hinblick auf eigentlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen die bisher nicht geltend gemacht wurden. Um dies beurteilen zu können, müsste aber eine genaue Überprüfung stattfinden,die im Rahmen dieser Plattform leider nicht erfolgen kann.
Eine verbleibende Darlehensschuld ist auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei der Scheidung zu berücksichtigen. (sofern gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht) So könnte ein Anspruch auch im Zugewinnausgleich als Verbindlichkeit vom Endvermögen des Ehepartners abgesetzt werden, so dass dann kein Anspruch mehr bestehen würde.
3. Eventuelle Ausgleichsansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist. Der jeweilige Beginn der Frist wäre für die unterschiedlichen in Betracht kommenden Ansprüche jeweils einzeln zu überprüfen.
Abschließend empfehle ich Ihnen, eine Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung in dieser Angelegenheit zu beauftragen. Meine Ausführungen im Rahmen dieser Plattform können, insbesondere auch aufgrund der Vielschichtigkeit dieses Themas, nur eine erste rechtliche Orientierung darstellen. Auch ist Ihnen zu empfehlen bis zur Scheidung klare Regelungen mit Ihrer Frau zu treffen. Auch hierfür sollten Sie sich der Hilfe eines Anwalts bedienen. Gerne stehe auch ich Ihnen für eine weitere Beauftragung zur Verfügung.
Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass schon geringe Sachverhaltsabweichungen zu einem gänzlich anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
-----------------------
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31
Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte