Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
B darf im Rahmen ihrer Vollmacht grundsätzlich beliebig agieren, was ihr aber nicht das Recht gibt, das Vermögen der Vollmachtgeberin "in die eigene Tasche" umzuleiten. Ein solches Verhalten ist gemäß Par. 246, 266 StGB wegen Unterschlagung bzw. Untreue strafbar.
A ist vor dem Eintritt des Erbfalls nicht in der Lage, Sicherungsmaßnahmen wie eine einstweilige Verfügung oder einen sog. dinglichen Arrest durchzusetzen. Allerdings kann er B kontaktieren und sie auffordern, jedes den Nachlass schmälernde Verhalten zu unterlassen. Ggf. kann bereits eine Strafanzeige angedroht werden.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere ist die Vollmacht zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre schnelle und professionelle Antwort.
Hat Person A mit dem Eintritt des Erbfalls die Möglichkeit, die von der älteren Dame an die Person B ausgestellte Generalvollmacht auch ohne Besitz eines Erbscheins zu widerrufen?
Falls die oben erwähnte Bankberaterin ebenfalls im Besitz einer Bankvollmacht sein sollte, ist es möglich für Person A alle jemals von der älteren Dame erteilten Vollmachten an Agenturen, Institutionen und/oder Privatpersonen einmalig zu widerrufen und für ungültig zu erklären?
Vielen Dank
und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich kann die Vollmacht nach Eintritt des Erbfalls druch den Erben jederzeit widerrufen werden, allerdings benötigt der Erbe zur Legitamtion gegenüber der Bank oder sonstigen Dritten einen Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsvermerk.
Auf diese Weise kann im Hinblick auf alle Vollmachten vorgegangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt