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Generalbevollmächtigte und Erbe

27. Juli 2020 19:27 |
Preis: 53,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:31

Eine Betreuerin (Person B) besitzt die Generalvollmacht (notariell beglaubigt, beurkundet und über den Tod hinaus geltend) für eine in einem Pflegeheim lebende, alleinstehende 88 jährige Dame. Die Betreuerin ist die Tochter einer guten ehemaligen Arbeitskollegin der älteren Dame - Diese befindet sich derzeit jedoch bereits auf einer Intensivstation und ist nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte bzw. überhaupt nicht mehr ansprechbar (wird künstlich beatmet und ernährt).
Die Generalvollmacht umfasst alle Bankangelegenheiten, also auch sämtliche Verfügungsberechtigungen über Konten, Wertpapiere, Depots etc. und Zugang zu etwaigen Schließfächern.

Person A ist laut des Erblassers Alleinerbe, besitzt keine Vollmacht oder Patientenverfügung, soll aber den gesamten Nachlass (Vermögen in einem Bankschließfach, Wertpapiere und Sichteinlagen, usw.) erben. Ein Testament ist beim Amtsgericht bereits hinterlegt. Person A besitzt jedoch weder eine Kopie davon, noch irgendeinen Nachweis darüber. Nur der Schlüssel zum Bankschließfach bzw. die Schließfachnummer und das Kennwort für das Bankkonto ist im Besitz von Person A und die Telefonnummer der langjährigen Bankberaterin der älteren Dame. (Diese soll laut der älteren Dame gesagt haben, dass niemand außer sie und Person A Kenntnis von dem Bankschließfach hat)

Frage: Kann Person B (Betreuerin) zum jetzigen Zeitpunkt, wo der Erbfall noch nicht eingetreten ist, mittels der Generalvollmacht Zugriff auf das Bankschließfach und auf sämtlichen Konten erhalten und den Inhalt leerräumen? (Dieser Verdacht besteht, da Person B in dieser Woche versucht hat, sich mit der Bankberaterin in Verbindung zu setzen)
Wie sollte sich Person A verhalten, damit sein rechtmäßiger Anteil am Erbe gesichert ist?

Vielen Dank und
Mit freundlichen Grüßen

27. Juli 2020 | 20:15

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

B darf im Rahmen ihrer Vollmacht grundsätzlich beliebig agieren, was ihr aber nicht das Recht gibt, das Vermögen der Vollmachtgeberin "in die eigene Tasche" umzuleiten. Ein solches Verhalten ist gemäß Par. 246, 266 StGB wegen Unterschlagung bzw. Untreue strafbar.

A ist vor dem Eintritt des Erbfalls nicht in der Lage, Sicherungsmaßnahmen wie eine einstweilige Verfügung oder einen sog. dinglichen Arrest durchzusetzen. Allerdings kann er B kontaktieren und sie auffordern, jedes den Nachlass schmälernde Verhalten zu unterlassen. Ggf. kann bereits eine Strafanzeige angedroht werden.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, insbesondere ist die Vollmacht zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2020 | 11:03

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank für Ihre schnelle und professionelle Antwort.

Hat Person A mit dem Eintritt des Erbfalls die Möglichkeit, die von der älteren Dame an die Person B ausgestellte Generalvollmacht auch ohne Besitz eines Erbscheins zu widerrufen?

Falls die oben erwähnte Bankberaterin ebenfalls im Besitz einer Bankvollmacht sein sollte, ist es möglich für Person A alle jemals von der älteren Dame erteilten Vollmachten an Agenturen, Institutionen und/oder Privatpersonen einmalig zu widerrufen und für ungültig zu erklären?

Vielen Dank
und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2020 | 12:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Grundsätzlich kann die Vollmacht nach Eintritt des Erbfalls druch den Erben jederzeit widerrufen werden, allerdings benötigt der Erbe zur Legitamtion gegenüber der Bank oder sonstigen Dritten einen Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsvermerk.

Auf diese Weise kann im Hinblick auf alle Vollmachten vorgegangen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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