Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Es besteht kein generelles Verbot, eine Gesellschaft neben einer Tätigkeit als Angestellter zu führen.
Ein Klausel, welche eine Nebentätigkeit allerdings unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt, ist zulässig und wirksam.
Unwirksam sind nur generelle Nebentätigkeitsverbote in Arbeitsverträgen.
Der Genehmigungsvorbehalt selbst beeinträchtigt das Recht der Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht. Der Arbeitgeber ist vielmehr grundsätzlich verpflichtet, die Nebentätigkeit zu genehmigen, wenn dem keine betrieblichen Interessen entgegenstehen. Der Grundsatz des Art. 12 GG
, welcher auch Nebentätigkeiten erfasst,gewährleistet zwar die freie Berufsausübung, wird aber auch nicht schrankenlos gewährt; es sind vielmehr von Seiten des Arbeitnehmers auch Verbote hinzunehmen.
Der Arbeitgeber kann Ihnen sicherlich nicht die Höhe des Umsatzes vorschreiben, er ist aber verpflichtet,Arbeitszeitregeln und Urlaubsregeln etc. zu beachten sowie anhand der Gesamtumstände eine Beeinträchtigung des Betriebs zu vermeiden.
Bei unberechtigter Versagung der Genehmigung muss der Arbeitnehmer die Genehmigung notfalls gerichtlich geltend machen.
Letzteres ist selbstverständlich gerade bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses in der Praxis sehr schwierig, so dass Sie - auch wenn grundsätzlich ein Anspruch auf die Genehmigung besteht - eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber suchen sollten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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