Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gemeinsames Sorgerecht - Muss Vater Adresse bekannt geben?

10. August 2018 20:19 |
Preis: 41€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss der Vater der Tochter der Mutter Auskunft über seinen Wohnort geben, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben?

Ja, der Vater ist verpflichtet, der Mutter Auskunft über seinen Wohnort zu geben, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Umstände, die das Kind betreffen.

Ich wollte heute Post an den Vater meiner Tochter (fast 2) überstellen und habe hierbei festgestellt, dass er offensichtlich umgezogen ist. Jedenfalls sind Postkasten und Klingelschild nicht mehr beschriftet. Ich vermute zwar, dass er in der Stadt geblieben ist, da er hier ein Geschäft hat oder zumindest hatte, aber wissen tu´ich es nicht.

Da wir das gemeinsame Sorgerecht haben stellt sich jedoch die Frage ob er mir nicht hätte Auskunft erteilen müssen. Ich sollte ja zumindest wissen wo ich meine Tochter im Notfall finde. Insbesondere da die Umgangssituation ohnehin unklar ist, die Übergaben immernoch betreut werden und derzeit ein Gutachten hierzu erstellt wird.

Ich habe gelesen, dass in einem solchen Fall das Kind nicht zum Umgang herausgegeben werden muss. Stimmt das?
Sollte ich die Gutachterin bzw. das Jugendamt hierüber informieren?
Ist das ein Grund zum Antrag für das alleinige Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder kann ich das Sorgerecht zumindest ruhend stellen?

10. August 2018 | 21:02

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Natürlich wäre es sinnvoll, dass der Kindesvater seine neue Anschrift bekannt gibt, da Entscheidungen, die nur gemeinsam getroffen werden können, nur zwischen den Eltern zu besprechen sind, wenn man weiss, wo sich der andere Elternteil aufhält.

Sie haben aber die Möglichkeit, durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt die neue Anschrift des Vaters in Erfahrung zu bringen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vater sich auch umgemeldet hat.


2.

Sie haben sicherlich das Recht zu wissen, wo der Vater wohnt, z. B. um das Umgangsrecht zum Wohl des Kindes zu regeln und natürlich auch um beispielsweise Fragen im Krankheitsfall des Kindes klären zu können.


3.

Wenn der Vater seinen Aufenthalt verschweigt, um für Sie unerreichbar zu sein, halte ich es für vertretbar, ihm den Umgang mit dem Kind zu verweigern. Das Jugendamt sowie die Gutachterin sollten Sie auf jeden Fall informieren.


4.

Um beurteilen zu können, ob ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts oder des Sorgerecht generell auf Sie Aussicht auf Erfolg hat, müsste man nähere Einzelheiten kennen. Allgemein wird man sagen können, dass ein derartiger Antrag dann keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Vater lediglich vergessen hatte, Ihnen die neue Anschrift mittzuteilen. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Vater gezielt seine Anschrift bzw. seinen Aufenthalt geheim hält.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(2320)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER