Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Natürlich wäre es sinnvoll, dass der Kindesvater seine neue Anschrift bekannt gibt, da Entscheidungen, die nur gemeinsam getroffen werden können, nur zwischen den Eltern zu besprechen sind, wenn man weiss, wo sich der andere Elternteil aufhält.
Sie haben aber die Möglichkeit, durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt die neue Anschrift des Vaters in Erfahrung zu bringen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vater sich auch umgemeldet hat.
2.
Sie haben sicherlich das Recht zu wissen, wo der Vater wohnt, z. B. um das Umgangsrecht zum Wohl des Kindes zu regeln und natürlich auch um beispielsweise Fragen im Krankheitsfall des Kindes klären zu können.
3.
Wenn der Vater seinen Aufenthalt verschweigt, um für Sie unerreichbar zu sein, halte ich es für vertretbar, ihm den Umgang mit dem Kind zu verweigern. Das Jugendamt sowie die Gutachterin sollten Sie auf jeden Fall informieren.
4.
Um beurteilen zu können, ob ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts oder des Sorgerecht generell auf Sie Aussicht auf Erfolg hat, müsste man nähere Einzelheiten kennen. Allgemein wird man sagen können, dass ein derartiger Antrag dann keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Vater lediglich vergessen hatte, Ihnen die neue Anschrift mittzuteilen. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Vater gezielt seine Anschrift bzw. seinen Aufenthalt geheim hält.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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