Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
1. Da der Aufenthalt des gemeinsamen Kindes eine so genannte Angelegenheit von erheblicher Bedeutung darstellt kann die Entscheidung, dass Kind ins Ausland zu verbringen nur gemeinsam getroffen werden (das Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts immer vorausgesetzt).
Ohne Ihr Einverständnis müsste diese beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen. Dieser kann auch auf nur einen Teil der elterlichen Sorge, wie hier etwa auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, begrenzt werden. Das Gericht wird dann zu überprüfen haben, ob durch die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und eine Übertragung auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Nach einer Gesamtbetrachtung müsste dies eine Verbesserung der bisherigen Situation für das Kind versprechen.
2. Grundsätzlich muss zunächst Ihre Exfrau wie unter 1. beschrieben aktiv werden, um das Kind im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse in das Ausland zu verbringen. Ist jedoch dringend zu befürchten, dass sie das gemeinsame Kind auch ohne Ihre Zustimmung und ohne eine gerichtliche Entscheidung ins Ausland verbringen und bestehen eindeutige Hinweise diesbezüglich, so können Sie eine Einstweilige Anordnung beantragen, die es ihr verbietet, das gemeinsame Kind außerhalb des Grenzgebietes der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. In diesem Fall ist Ihnen dringend eine anwaltliche Vertretung anzuraten.
3. Auf diese Frage wird im Rahmen der Antwort 6. eingegangen.
4. Ein außergerichtlich von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten ist grundsätzlich kein Fehler. Allerdings sollten Sie sich (abgesehen von den dadurch entstehenden Kosten) darüber bewusst sein, dass einem solchen Gutachten nur ein beschränkter Wert zukommt, da er vom Gericht lediglich als Parteibeweis bewertet wird (und entsprechend etwa durch ein Gegengutachten der anderen Partei angegriffen werden kann). Im Falle einer Sorgerechtsentscheidung wird der Richter ohnehin ein gerichtliches Gutachten anordnen, sollte er einen Bedarf hierfür feststellen.
5. Eine neue Ehe hätte unmittelbar zunächst keine Auswirkung auf den Sachverhalt, da es auch weiterhin bei der bisherigen, gemeinsamen Sorge bleibt. Indirekt kann diesem jedoch eine gesteigerte Auswirkungen bei der Beurteilung des Kindeswohls im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung zukommen: Hier vor allem im Hinblick der Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses, sowie der Möglichkeiten sich des Kindes bestmöglich anzunehmen (Förderungs- sowie Kontinuitätsprinzip). Hier kann der Richter durch die neue Ehe durchaus eine besser geeignete Grundlage für das Kindeswohl bejahen, als es möglicherweise bei einem alleine erziehenden Elternteil der Fall wäre.
6. Sie haben bereits richtig erkannt, dass zu einer außergerichtlichen Klärung von Fragen der elterlichen Sorge die Inanspruchnahme des Beratungsangebotes des Jugendamtes zu empfehlen ist. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Scheitern der Gespräche eine nachteilige Wirkung in einem möglichen gerichtlichen Verfahren nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Mediation, d.h. einer fachlichen Vermittlung zwischen den Parteien durch einen Rechtsanwalt.
Grundsätzlich ist es möglich und durchaus empfehlenswert, sich bereits außergerichtlich über zukünftig mögliche Streitpunkte zu einigen bzw. die Ausgestaltung zu konkretisieren. Zwar haben diese nicht vollumfängliche Bindungswirkung und können im Zweifel widerrufen werden; allerdings werden grundlegenden Vereinbarungen, wie etwa Vereinbarungen bezüglich des Aufenthaltes des Kindes, von Familiengerichten regelmäßig als verbindlich erachtet und könne nicht ohne weiteres aufgekündigt werden.
Verbleibt Ihre Ehefrau jedoch abredewidrig im Ausland, so stellt dies eine Kindesentführung dar und Sie müssten versuchen, eine Rückführung zu beantragen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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