Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Als Gesellschafter der GmbH können Sie Ihre Verluste im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Die Verluste des Stammkapitals sind bei der Steuererklärung als Liquidationsverlust in § 17 EStG
als negative Einkünfte geltend zu machen.
Der maßgeblicher Veranlagungszeitraum richtet sich nach dem Zeitpunkt zu dem die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde und der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hinsichtlich des Darlehen gegenüber der Gesellschaft
Bei der Steuererklärung ist in den Anlagen
- Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG
) Anlage GSE der Liquidationsverlust anzusetzen.
Allerdings kann der Verlust aus der Liquidation/Insolvenz der GmbH gem. § 3 Nr. 40c
i.V.m. § 17 Abs. 4 EStG
nur zur Hälfte angesetzt werden.
Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft kann dann steuermindernd berücksichtigt werden kann, wenn die Bürgschaft den Anschaffungskosten der Beteiligung an der GmbH zugerechnet werden kann bzw. dem Erhalt der Beteiligung diente.
2. Hinsichtlich der Anmeldung der Verluste zur Tabelle und dem Bestreiten durch den Insolvenzverwalter hat dies auf die steuerrechtlichen Tatbestände keinen Einfluß. Soweit der Insolvenzverwalter nicht nur vorläufig die Forderungen bestritten hat, sondern endgültig, sollten Sie zudem an eine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter denken.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Da es sich um eine nicht alltägliche Steuermaterie handelt, empfehle ich einen Kollegen bzw. einen Steuerberater vor Ort einzuschalten, da ich Ihnen im Rahmen dieser Beratung nur einer Übersicht gegen kann.
Für eine zielgerichtetes Vorgehen bedarf es der genauen Prüfung des steuerlich maßgebenden Sachverhaltes.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Bitte jedoch nochmals um Beantwortung meine Frage hinsichtlich der Vereinbarung und zwar:
Bedarf es für die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt besonderer Vereinbarungen bzw. wären diese notwendig gewesen?
Ich hatte nämlich im Internet eine Passage gefunden, in der daraufhigewiesen wird, dass es besser ist bei Kreditaufnahme / Bürgschaft gleich einen sogenannten Sanierungserlass auszufertigen......was ist damit gemeint?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Nachfrage die ich wie folgt beantworte.
Im Rahmen der Bürgschaftshingabe des Gesellschafters an die GmbH, wird ein sog. bedingter Sanierungserlaß vereinbart, damit die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft als Auflösungsverlust des Gesellschafters bei Insolvenz der GmbH geltend gemacht werden kann.
Mit besten Grüßen
RA Schröter