Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Nichtveröffentlichung im eBundesanzeiger
Gegen die Anordnung des Ordnungsgeldes sollten Sie Beschwerde einlegen. Auch wenn eine Verpflichtung besteht die Jahresabschlussunterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen, stellt sich dies im Insolvenzfalle anders da.
Nach einer Entscheidung des Landgericht Bonn (Az. 30 T 366/09
) ist das Versäumnis der Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht schuldhaft wenn die Gesellschaft aufgrund des Insolvenzverfahrens die Jahresabschlussunterlagen nicht erstellen und offen legen kann.
Da die Gesellschaft die Zahlungen an den Steuerberater nicht leisten kann und somit weder der Abschluss noch die Steuererklärungen erstellt werden, ist das Ordnungsgeld für die Nichtveröffentlichung rechtswidrig.
2. Finanzamt
Hier besteht weiterhin die Pflicht als Geschäftsführer den Jahresabschluss zu erstellen und entsprechende Steuerbescheide einzureichen. Erfolgt dies nicht, wird das Zwangsgeld in Erzwingungshaft umgewandelt. Wird der Jahresabschluss und die Steuererklärungen an das Finanzamt übersendet, entfällt das Zwangsgeld und soweit schon angeordnet die Erzwingungshaft, die von dem Gerichtsvollzieher vollstreckt wird.
Hier besteht leider keine andere Möglichkeit als die entsprechenden Abschlüsse und Steuererklärungen erstellen zu lassen, um das Zwangsgeld und der Erzwingungshaft zu entgehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
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Tel: 06032/9353573
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Ok. danke schon mal!
Aber die Steuererklärung muss ja dann so oder so gemacht werden... Fürs Fa eben.
Muss der Steuerberater die Unterlagen raus geben? Eine Einigung mit Ihm ist nicht möglich. Habe ich schon versucht. Alle Vergleichsangebote sind gescheitert.
Das Geld für den Ausgleich der Rechnungen habe ich nicht...
Vielen Dank für die Rückmeldung.
an der Steuererklärung kommen Sie leider nicht vorbei. Da der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde kommt auch der Insolvenzverwalter für die Erstellung der Steuererklärungen nicht in Betracht.
Wenn Sie noch in Besitz der Kontoauszüge sind, sollten Sie alternativ einen anderen Steuerberater beauftragen. Allerdings müssen Sie hier die Kosten für den Jahresabschluss aufbringen. Gerne kann ich Ihnen hier behilflich sein. Soweit Interesse besteht, können Sie sich per Email an mich wenden.
Mit besten Grüßen