Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, das FA hätte noch nicht aufrechnen können. Nach § 226 AO
muss der Anspruch, mit dem vom Erklärenden aufgerechnet wird (Gegenforderung) fällig sein. Fälligkeit tritt im Allgemeinen aber nicht vor Festsetzung ein.
Für die Festsetzung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer bedarf es einer Erklärung,,erst dann kann Fälligkeit eintreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.01.2015
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06:36
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht