Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss vorliegend die Frage geklärt werden, ob es sich bei den Zahlungen Ihrer Schwägerin um eine Schenkung oder um ein Darlehen handelt. Dies ist entscheidend für die Frage, ob und wann das Geld von Ihnen zurückgefordert werden kann.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung liegt bei dem Beschenkten, somit bei Ihnen. Sie teilen mit, dass Ihre Ex-Frau die Schenkung bestätigen kann. Sie steht damit als Zeugin zur Verfügung, was Ihnen die Beweisführung erst einmal erleichtert. Es wäre hilfreich, auch im Hinblick auf einen möglichen Prozess, diese Aussage von Ihrer Ex-Frau möglichst zeitnah schriftlich zu erhalten. Ein Indiz, ob eine Schenkung vorliegt, kann sich auch aus dem Verwendungszweck ergeben, der bei den Überweisungen angegeben wurde.
Eine Schenkung kann nur in Ausnahmefällen von dem Schenker zurückgefordert werden. So ist ein Widerruf einer Schenkung z. B. nur möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers wegen groben Undanks schuldig macht, § 530 Abs. 1 BGB
. Eine Scheidung allein ist hierfür nicht ausreichend.
Des Weiteren kann eine Herausgabe des Geschenks nach § 528 Abs. 1 BGB
nur verlangt werden, wenn der Schenker verarmt ist und er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Ob dies vorliegend zutrifft, kann aus der Ferne nur schwer beurteilt werden. Möglicherweise kommt dieser Tatbestand aber in Betracht, da Ihre Schwägerin offenbar Unterstützung von der Arge erhält. Der Rückforderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, § 529 Abs. 1 BGB
, oder wenn Sie als Beschenkter bei Berücksichtigung Ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, das Geschenk herauszugeben, ohne dass Ihr Unterhalt bzw. die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten gefährdet werden, § 529 Abs. 2 BGB
.
Liegt ein Darlehen nach § 488 BGB
vor, muss dies von Ihrer Schwägerin bewiesen werden. Ob dies gelingt, kann ich nicht beurteilen. Oftmals beruft man sich als Schenker auf ein gewährtes Darlehen anstatt einer Schenkung, da diese einfacher zurückgefordert werden kann. Die Fälligkeit des Darlehens hängt davon ab, dass dieses von einer Vertragspartei gekündigt wird, was vorliegend geschehen ist. Wenn keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt nach § 488 Abs. 3, Satz 2 BGB
eine 3-Monats-Frist, die hier – soweit erkennbar – nicht eingehalten wurde. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wäre die Kündigung aber nicht unwirksam, sondern es wird lediglich die längere Frist in Lauf gesetzt, sodass sich der Fälligkeitszeitpunkt hinausschiebt.
Für das weitere Vorgehen empfehle ich Ihnen, sich weiterhin auf das Vorliegen einer Schenkung zu berufen, wobei höchstwahrscheinlich mit der klageweisen Geltendmachung der Forderung zu rechnen ist. Zudem sollten Sie sich darauf berufen, dass die Kündigungsfrist für das angeblich vorliegende Darlehen zu kurz ist. Da die Rechtslage nicht ganz einfach ist, empfehle ich Ihnen weiter, einen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit zu beauftragen. Ich bin gern bereit, die Angelegenheit für Sie zu übernehmen.
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