Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Schilderungen ist von einer Schenkung durch Ihren Vater auszugehen. Nach § 518 BGB
muss das Schenkungsversprechen zwar notariell beurkundet werden, da Ihr Vater die Schenkung aber durch Zahlung des Geldes an den Verkäufer tatsächlich ausgeführt hat, in dem er Sie von einer Verbindlichkeit iHv 100.000 DM befreit hat, wurde die Schenkung gem. § 518 II BGB
auch ohne notarielle Beurkundung wirksam.
Ihren Schilderungen zur Folge ist also davon auszugehen, dass Sie das Geld nicht mehr zurückzahlen müssen. Ich sehe die Erfolgschancen Ihres Vaters als sehr schlecht ein.
Grundsätzlich können Schenkungen zwar wegen groben Undanks gegen den Schenker widerrufen werden, dies sind allerdings krasse Ausnahmefälle. ZB wenn Sie Ihren Vater körperlich mißhandelt hätten oder schwer beleidigt. Wie gesagt ist dies aber nur sehr selten der Fall.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.07.2005
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14:04
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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