Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es liegt eine Schenkung an Sie und von Ihnen an den Freund vor. Nach § 528
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann Ihre Mutter wegen ihrer Verarmung geleistete Schenkungen innerhalb von 10 Jahren zurückfordern, um damit ihren Lebensunterhalt zu decken. Der Anspruch geht gegen Ihren Freund, weil Sie an ihn das Geld weitergeschenkt haben (§ 822 BGB
).
A) Das Sozialamt kann über § 118 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) beim Bundeszentralamt für Steuern herausfinden, welche Konten auf den Namen Ihrer Mutter liefen und laufen. Das Finanzamt hat nach § 21 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches X (SGB X) Auskunft zu erteilen. Das Sozialamt wird bei einer Positivmeldung von Ihrer Mutter ergänzend Kontoauszüge verlangen. Als Leistungsempfänger sind zudem Sie und Ihr Freund auskunftspflichtig, § 117 Abs. 3 SGB XII
.
B) Ja. Eine Falschangabe führt bei späterer Aufdeckung zur Rückforderung der Sozialhilfe und zu einem Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen alle, die an der falschen Erklärung beteiligt waren. Die Staatsanwaltschaft hätte dann auch sozusagen "Vollzugriff" auf alle Bankdaten.
C) Rechtlich kein Problem, s.o. Notfalls leitet das Sozialamt den Anspruch gegen den Freund auf sich über und macht ihn selbst gerichtlich gegen Ihren Freund geltend.
D) Wenn Sie das Ihnen geschenkte Geld in seinem Wert nicht mehr besitzen, besteht auch kein Anspruch Ihrer Mutter gegen Sie. Stattdessen wird der Rückforderungsanspruch gegen Ihren Freund "verlängert".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Geißlreiter
Vielen Dank für Ihre klare und ausführliche Antwort.
Eine Nachfrage habe ich noch:
Gibt es irgend eine Begründung, z.B. Schuldenrückzahlung o.ä., wodurch der Freund nicht gezwungen werden kann, das Geld zurück zu zahlen?
Prüft das Sozialamt in jedem Fall ob eine Schenkung in den letzten 10 Jahren vorlag, oder machen sie Zufallsstichproben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
rechtlich geht Ihre erste Frage dahin, ob der Empfänger (Ihr Freund) nicht mehr bereichert ist und die Verpflichtung zum Ersatz des Wertes deswegen ausgeschlossen ist, § 818 Abs. 3 BGB
. Der Vermögenszufluss im Rechtssinne bleibt z.B. erhalten, wenn Ihr Freund damit eigene Schulden tilgt (= Befreiung von Verbindlichkeiten). Das gilt nicht, wenn das Geld sozusagen "verprasst" worden ist und Ihr Freund dabei nicht wusste, dass das Geld von Ihrer Mutter stammte, die es perspektivisch zum Lebensunterhalt benötigte (vgl. § 819 Abs. 2 BGB
). Es fragt sich indes, warum Ihre Mutter erst Ihnen und Sie dann umgehend Ihrem Freund scheinbar motivlos (so interpretiere ich Ihre Ausführungen) 24.000 Euro zuwenden. Das ist erklärungsbedürftig. Ein Gericht hätte Probleme mit dieser Transaktion und würde da sehr kritisch nachfragen und im Zweifel § 819 BGB
als erfüllt ansehen.
Nach meiner Erfahrung werden regelmäßig o.g. Informationen über die Vermögenslage einer Hilfesuchenden eingeholt. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Sie sollten aber besser davon ausgehen, dass das Sozialamt Erkundigungen einzieht zu den Konten Ihrer Mutter und dann nachfragt zum Verbleib des Guthabens.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt